Der Sportbund Rheinland möchte für seine 3100 Vereine Rechtssicherheit bei der Aufnahme und Erweiterung des Trainingsbetriebes im Zuge der Corona-Krise schaffen. „Die Ankündigung der Landesregierung, die Bedingungen im Rahmen der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung für das Sporttreiben zu lockern, haben zu sehr vielen Nachfragen geführt. Vorstände, Abteilungsleiter und Übungsleiter sind verunsichert, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen sie den Trainingsbetrieb aufnehmen können“, erklären die Präsidentin des Sportbundes Rheinland, Monika Sauer und SBR-Geschäftsführer Martin Weinitschke.
So müsse der Begriff „Individualsport“ im Rahmen der neuen Richtlinien näher definiert werden. Was ist konkret unter Individualsport zu verstehen? Betrifft es nur Sportarten, die grundsätzlich in der Zielform individuell ausgeübt werden, oder ist diese Regelung auch übertragbar auf andere Sportarten, die individualisiert gestaltet werden könnten, wenn die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden? Können Übungsleiter unter Einhaltung des Mindestabstands in den betreffenden Individualsportarten Training in kleinen Gruppen durchführen. Wer ist zuständig für die Einhaltung der Maßnahmen insbesondere bei vereinseigenen Anlagen? Reicht es aus, die Anlage zu beschildern und die Einhaltung der Eigenverantwortung der Mitglieder zu überlassen? Muss der Vorstand organisatorische Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Kontaktverbotes zu gewährleisten und wer kontrollierte diese? Muss der Vorstand dokumentieren, welche Maßnahmen er ergriffen hat? Welche Hygienemaßnahmen hinsichtlich der Desinfektion von Gerätschaften sind konkret einzuhalten, welche bei der Benutzung von Toilettenanlagen?
„Die ist nur ein Auszug aus dem Fragenkatalog, den das rheinland-pfälzische Gesundheits- und Sozialministerium am vergangenen Dienstag erhalten hat. Sobald die Antworten vorliegen, werden wir sie auf unserer Homepage veröffentlichen“, versprechen Sauer und Weinitschke.
Quelle: www.sportbund-rheinland.de