Ein Verein kaufte im Verlaufe des Jahres 2008 mehrere Paletten mit Pflanzkübeln. Bei einer dieser Anlieferungen auf dem Vereinsgelände schickte der Lieferant nur einen Mitarbeiter, den Fahrer des Lkw. Da der Lkw weder einen Ladekran hatte noch einen Gabelstapler mit sich führte, sondern nur einen Hubwagen, stand für den Entladevorgang nur die Ladebordwand zur Verfügung. Nachdem der Fahrer gegenüber anwesenden Vereinsmitgliedern geäußert hatte, alleine mit dem Entladen überfordert zu sein, erklärte sich eines der Vereinsmitglieder bereit, beim Entladen zu helfen.
Dabei kam es zu einem Unfall, als der Hubwagen mit Palette ins Rollen kam, die beiden Männer ihn nicht halten konnte, das hilfsbereite Vereinsmitglied von der Ladebordkante sprang, dabei hinfiel und von dem über die Ladebordkante rollenden Hubwagen getroffen und schwer verletzt wurde.
Der Unfall wurde unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet, die zunächst eine Eintrittspflicht zurück-wies, dann aber auf den Widerspruch des Betroffenen einen versicherten Arbeitsunfall anerkannte.
Das verunglückte Vereinsmitglied wollte aber mehr, vor allem Schadensersatz und Schmerzensgeld, das in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Leistungsumgang zählt. Die Berufsgenossenschaft habe fehlerhaft seinem Antrag stattgegeben.
Er verklagte den Lkw-Fahrer, dessen Arbeitgeber und den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des eingesetzten Lkw als Gesamtschuldner auf Zahlung von 35.236,49 € Schadensersatz sowie auf ein angemessenes Schmerzensgeld, das jedoch mindestens 40.000 € betragen sollte.
Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ansprüche gegen den Fahrer des Lkw bestanden deshalb nicht, weil der Fahrer unter die Haftungspriviligierung der §§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII fiel.
Die Berufsgenossenschaft hatte zutreffend entschieden, dass es hier um einen Unfall ging, der im Zusammenhang mit vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII geschah.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche Aktivitäten wahrnehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
Die Auffassung des verunglückten Helfers, die §§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII seien nicht anwendbar, wenn ein Vereinsmitglied betroffen ist, wurde vom Gericht nicht geteilt. Vom Schutzbereich dieser Vorschriften sind nicht nur Versicherte von wirtschaftlich tätigen Unternehmen umfasst, wie sich auch aus § 2 SGB VII zweifelsfrei ergibt. Das Gericht schloss sich insofern der Einschätzung der Berufsgenossenschaft an, dass die Teilnahme an einem organisierten und nicht nur geringfügigem Arbeitseinsatz eines Vereins gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII zu einem Schutz des betroffenen Vereinsmitglieds nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung führt.
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber des Lkw-Fahrers und der Kfz-Haftpflichtversicherung bestanden ebenfalls nicht. Sie werden hier mangels Vereinsbezug aber nicht erörtert.
Landgericht Erfurt vom 24.06.2011 – 10 O 1084/10 –