Aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft veranstaltete ein Verein im örtlichen Pfarrheim ein „Public Viewing“, das ein Nachspiel hatte. Nachbarn, deren Wohnhaus nur 25 Meter vom Eingang des Pfarrheims entfernt liegt, machten den Verein für Beschädigungen an ihren Hauswänden verantwortlich und verklagten ihn.
In der Halbzeitpause des Spiels hätten sich Personen in der Garageneinfahrt der Nachbarn versammelt und dort Bier getrunken. Dabei hätten sie sich mit ihren Füßen an den hellgrau gestrichenen Haussockel des Hauses abgestützt, mit der Folge, dass sich dort nicht entfernbarer Schuhabrieb befinde. Nach dem Spiel habe einer der Gäste eine Bierflasche gegen den Hausgiebel geworfen. Dadurch sei der Putz beschädigt worden.
Aufwand zur fachgerechten Reparatur aller Schäden: 4.509,04 Euro. Der Verein zahlte 261,31 Euro.
Die Nachbarn stützten ihre Klage auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Verein hätte darauf achten müssen, dass keine alkoholisierten Gäste an seiner Veranstaltung teilnehmen und keine Flaschen mitgebracht werden.
Die Klage wurde abgewiesen. Der von den Nachbarn behauptete Sachverhalt war vom Verein wirksam bestritten worden.
Es war nicht auszuschließen, dass die Schäden durch Personen verursacht worden waren, die nicht Gäste des „Public Viewing“ waren. Ursächlich für die Schäden hätten auch andere Personen aus einem „Pulk“ sein können. Tatsächlich entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Halbzeitpausen oder nach Meisterschaftsspielen zahlreiche Personen durch die Straßen ziehen bzw. sich dort aufhalten. Außerdem hatte der Verein auf der Veranstaltung an Gäste nur Bier in Gläsern ausgeschenkt.
Die Zahlung von 261,31 Euro durch den Verein stand einem wirksamen Bestreiten nicht entgegen. Es war nachvollziehbar, dass dies im Bemühen um ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis geschah, ein Schuldeingeständnis folgte hieraus aber nicht.
Im Übrigen dürften die vom Verein getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend gewesen sein, schließlich hatte der Verein einen Sicherheitsdienst beauftragt. Da es im Vorfeld der Veranstaltung nicht zu Beschädigungen an umliegenden Häusern gekommen war, bestand keine Veranlassung, den Sicherheitsdienst flächendeckend oder im Übergangsbereich zu nachbarlichen Grundstücken einzusetzen.
Zu bedenken ist, dass primär die Sicherheit während und auf der Veranstaltung zu gewährleisten ist. Es ist einem Veranstalter aber nicht zuzumuten, einen umfassenden Schutz für die Nachbarschaft zu gewährleisten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte, etwa aufgrund vorheriger Beschädigungen, bestehen.
Allein die abstrakte Gefahr, dass alkoholisierte Gäste Sachbeschädigungen vornehmen könnten, dürfte nicht ausreichen, um weitergehende Maßnahmen als die vorbeschriebenen erforderlich zu machen.
Amtsgericht Essen-Steele vom 09.01.2013 – 17 C 206/12 –