Sport und Verein

Mildtätig oder gewinnorientiert – das Wettbewerbsrecht gilt für Alle

April 2025

BGH-Urteil vom 02.05.2024 (Az.: I ZR 12/23)

Vor knapp einem Jahr sprach der Bundesgerichtshof (BGH) ein richtungsweisendes Urteil im Hinblick auf die rechtliche Stellung von Vereinen im Wettbewerbsrecht, d.h. welche Regeln vor allem bei Werbemaßnahmen für sie gelten. Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Frage, wann ein gemeinnütziger Verein als „Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu betrachtet ist.

Hintergrund des Falls

Es ging um einen Verein, der – wie die allermeisten eingetragenen Vereine in Deutschland – nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist (ein sog. Idealverein gemäß § 21 BGB). Dieser Verein hatte sich auf Tierrettungen, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen spezialisiert und sah sich plötzlich mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen konfrontiert.

Der Kläger behauptete, der Verein trete mit seinen Aktivitäten mit kommerziellen Anbietern in den Wettbewerb und wende dabei unlautere Geschäftspraktiken an. Der Verein wiederum verteidigte sich mit dem Argument, dass seine Tätigkeiten ausschließlich mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dienten. Er unterliege daher nicht den Vorschriften des UWG, weil sich dieses nur an Unternehmen richte.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH stellte fest, dass auch Idealvereine wie Unternehmen handeln und als solche zu behandeln sind, wenn sie Leistungen erbringen, die auf dem Markt auch gegen Entgelt angeboten werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen für die Mitglieder unentgeltlich sind, aber durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden. Der Gerichtshof führte aus, dass die Art der Finanzierung (Mitgliedsbeiträge) nicht entscheidend sei. Vielmehr komme es lediglich auf die Tatsache an, dass der Verein mit seinen Leistungen am Marktgeschehen teilnimmt.

Aus vereinsrechtlicher Perspektive ergeben sich aus diesem Urteil folgende wesentliche Erkenntnisse:

  1. Unternehmensbegriff: Bieten Vereine solche Leistungen an, die auch von kommerziellen Anbietern erbracht werden, können sie als Unternehmen im Sinne des UWG gelten. Sie unterliegen dann den gleichen wettbewerbsrechtlichen Regelungen wie gewerbliche Anbieter.
  2. Rechtsformneutralität: Die Rechtsform eines Anbieters ist für die Anwendung des UWG unerheblich. Entscheidend ist die Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb.
  3. Mitgliedsbeiträge als Entgelt: Durch Mitgliedsbeiträge finanzierte Leistungen eines Vereins können jedenfalls dann als entgeltliche Leistungen angesehen werden, wenn sie auch auf dem freien Markt angeboten werden.
  4. Wettbewerbsrechtliche Haftung: Vereine müssen sich bei marktbezogenen Tätigkeiten an die Regeln des UWG halten, d.h. insbesondere im Hinblick auf Werbemaßnahmen. Bei Verstößen können sie auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Quelle: pixabay / succo

Schlussfolgerung

Gemeinnützige Vereine, die in den wirtschaftlichen Wettbewerb eintreten, unterliegen denselben wettbewerbsrechtlichen Anforderungen wie kommerzielle Unternehmen. Vereine sollten ihre Aktivitäten daher sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass sie die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einhalten und keine rechtlichen Risiken eingehen.

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Dieser Text wurde zur Verfügung gestellt von ENGEL.LAW.