BGH-Urteil vom 02.05.2024 (Az.: I ZR 12/23)
Vor knapp einem Jahr sprach der Bundesgerichtshof (BGH) ein richtungsweisendes Urteil im Hinblick auf die rechtliche Stellung von Vereinen im Wettbewerbsrecht, d.h. welche Regeln vor allem bei Werbemaßnahmen für sie gelten. Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Frage, wann ein gemeinnütziger Verein als „Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu betrachtet ist.
Hintergrund des Falls
Es ging um einen Verein, der – wie die allermeisten eingetragenen Vereine in Deutschland – nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist (ein sog. Idealverein gemäß § 21 BGB). Dieser Verein hatte sich auf Tierrettungen, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen spezialisiert und sah sich plötzlich mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen konfrontiert.
Der Kläger behauptete, der Verein trete mit seinen Aktivitäten mit kommerziellen Anbietern in den Wettbewerb und wende dabei unlautere Geschäftspraktiken an. Der Verein wiederum verteidigte sich mit dem Argument, dass seine Tätigkeiten ausschließlich mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dienten. Er unterliege daher nicht den Vorschriften des UWG, weil sich dieses nur an Unternehmen richte.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH stellte fest, dass auch Idealvereine wie Unternehmen handeln und als solche zu behandeln sind, wenn sie Leistungen erbringen, die auf dem Markt auch gegen Entgelt angeboten werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen für die Mitglieder unentgeltlich sind, aber durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden. Der Gerichtshof führte aus, dass die Art der Finanzierung (Mitgliedsbeiträge) nicht entscheidend sei. Vielmehr komme es lediglich auf die Tatsache an, dass der Verein mit seinen Leistungen am Marktgeschehen teilnimmt.
Aus vereinsrechtlicher Perspektive ergeben sich aus diesem Urteil folgende wesentliche Erkenntnisse:
Schlussfolgerung
Gemeinnützige Vereine, die in den wirtschaftlichen Wettbewerb eintreten, unterliegen denselben wettbewerbsrechtlichen Anforderungen wie kommerzielle Unternehmen. Vereine sollten ihre Aktivitäten daher sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass sie die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einhalten und keine rechtlichen Risiken eingehen.
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