Sport und Verein

Die Vereinsimmobilie: Fragen zur Nutzung von Vereinsvermögen

Mai 2025

Mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az. 5 O 62/23) hat das Landgericht Heidelberg wichtige Klarstellungen zur Nutzung von Vereinsvermögen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Verein sein Vermögen (konkret: seine Immobilie) temporär für andere Zwecke einsetzen darf.

Hintergrund des Falls

Ein Verein, der ein Gebäude als Altersheim betreiben wollte, sah sich mit der Situation konfrontiert, dass sich die Umsetzung dieses Projekts auf unbestimmte Zeit verzögerte. Anstatt das Gebäude leer stehen zu lassen oder es aufzugeben, entschied sich der Verein, es übergangsweise als Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung zu stellen. Dagegen wurde rechtlich vorgegangen – mit der Begründung, dies sei mit dem Vereinszweck nicht vereinbar.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heidelberg entschied zugunsten des Vereins. Die Richter stellten klar, dass die Zwischenlösung nicht im Widerspruch zur Satzung steht, wenn die eigentliche Zweckverfolgung – wie hier der Betrieb eines Altenheims – vorübergehend objektiv unmöglich ist. Die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft liege dem Vereinszweck näher als beispielsweise ein Leerstand oder die Veräußerung der Immobilie.

Beispiel aus der Praxis

Das Urteil ist auch auf andere Konstellationen übertragbar: Etwa wenn ein Verein langfristig plant, in seinem Vereinshaus einen Gastronomiebetrieb mit integrativem oder kulturellem Konzept aufzubauen. Verzögert sich die Umsetzung (etwa wegen baurechtlicher Hürden), kann es zulässig sein, das Gebäude vorübergehend zu vermieten – beispielsweise an ein soziales Projekt, einen Bildungsträger oder auch für öffentliche Veranstaltungen. Wichtig ist aber, dass durch die Nutzungsänderung keine dauerhafte Zweckentfremdung erfolgt und die Rückkehr zur satzungsgemäßen Nutzung beabsichtigt bleibt.

Bedeutung für die Vereinspraxis

Das Urteil zeigt: Vereine dürfen und müssen flexibel agieren, wenn ihr eigentlicher Zweck vorübergehend nicht erfüllbar ist – solange dabei Augenmaß gewahrt bleibt und die Satzung nicht dauerhaft ausgehöhlt wird. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung, wie essenziell eine klare und zukunftstaugliche Satzungsgestaltung ist – insbesondere, wenn Immobilien oder größere Projekte betroffen sind.

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