Die sogenannte 50+1-Regel gehört zu den Grundprinzipien des deutschen Profifußballs. Sie soll sicherstellen, dass Kapitalgesellschaften, die den Lizenzspielbetrieb führen, unter der Kontrolle des Muttervereins bleiben. Damit sollen Investoren sich zwar beteiligen, nicht aber allein bestimmen können.
Im Juni hat das Bundeskartellamt seine lang erwartete Einschätzung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit der Regel veröffentlicht. Herausgekommen sind klare Forderungen an die DFL und die Klubs.
Hintergrund: Was regelt 50+1?
Die 50+1-Regel besagt, dass ein Verein die Mehrheit der Stimmrechte (mindestens 50% plus eine Stimme) an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft halten muss. Ziel ist es, die sportliche Identität, demokratische Mitbestimmung und gesellschaftliche Verantwortung der Vereine gegenüber Fans und Mitgliedern zu bewahren. Investoren dürfen zwar Anteile halten und sich finanziell beteiligen, sollen aber nicht die Kontrolle übernehmen können.
Zulässig sind jedoch Ausnahmen – wie etwa bei den Werksklubs Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg. Argument für diese Ausnahmen ist, dass bei den dortigen Vereinen der jeweilige Mutterkonzern schon vor Einführung der 50+1-Regel langfristig Verantwortung getragen hatte. Diese Ausnahmen stehen seit Jahren in der Kritik.
Bewertung des Bundeskartellamts vom 16. Juni 2025
Das Bundeskartellamt kommt in seiner Einschätzung zu einem differenzierten Ergebnis:
Bedeutung für Vereinsrecht und Verbandspraxis
Die Stellungnahme hat auch aus vereinsrechtlicher Perspektive erhebliche Relevanz:
Fazit
Die Entscheidung des Bundeskartellamts bringt Klarheit, aber auch Handlungsdruck. Die 50+1-Regel bleibt zwar grundsätzlich zulässig – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie konsequent, einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet wird. Die DFL muss nun reagieren: Entweder sie reformiert ihre Regelwerke freiwillig, oder sie riskiert eine formelle kartellrechtliche Untersagung in der Zukunft.
Für Vereine und Kapitalgesellschaften im Profifußball ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um ihre Satzung, Mitbestimmungsstrukturen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen rechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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