Sport und Verein

Spielgemeinschaften im Vereinsrecht – Wenn mehrere Vereine gemeinsam auf das Spielfeld treten

Juli 2025

Die Bildung von Spielgemeinschaften – also der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Vereine zur gemeinsamen Teilnahme am Spielbetrieb – ist insbesondere im Amateurfußball, aber auch in anderen Sportarten zunehmend verbreitet. Während sie für viele Vereine eine existenzsichernde Option darstellt, wirft sie vereins- und satzungsrechtlich komplexe Fragen auf, die bislang nur punktuell juristisch aufgearbeitet sind.

Begriff und Abgrenzung

Spielgemeinschaften zwischen Sportvereinen werden rechtlich in der Regel als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Spielgemeinschaften können somit im Rechtsverkehr selbstständig auftreten – mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen.

Die beteiligten Vereine schließen zu diesem Zweck einen GbR-Vertrag (schriftlich oder mündlich), in dem die wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit geregelt werden: Beginnend von der Geschäftsführung über die Haftung bis hin zur Beendigung der Kooperation.

Anders als beim Verein gibt es in der GbR keine Mitglieder, sondern ausschließlich Gesellschafter – hier also die kooperierenden Vereine. Ebenso wenig existieren ein Vorstand im Sinne des § 26 BGB, eine Mitgliederversammlung oder Kassenprüfer. Die Leitung der Spielgemeinschaft wird regelmäßig durch die jeweiligen Vereinsvorstände an Abteilungsleitungen delegiert, die dann die operative Geschäftsführung übernehmen.

Diese strukturellen Unterschiede zur vereinsrechtlichen Organisation sind von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf Fragen der Haftung, der Vertretungsbefugnis und der Zuständigkeiten im laufenden Spielbetrieb. Verantwortliche in den beteiligten Vereinen sollten sich der besonderen rechtlichen Eigenheiten bewusst sein – und diese vertraglich präzise regeln.

Die Zulässigkeit und konkreten Anforderungen an eine Spielgemeinschaft ergeben sich regelmäßig aus den Spielordnungen der jeweiligen Fachverbände. Für den Fußballbereich kann beispielhaft auf die Verwaltungsanordnung des Fußballverbands Niederrhein (FVN) verwiesen werden, die detaillierte Vorgaben zur Beantragung, Durchführung und Beendigung von Spielgemeinschaften enthält. Vergleichbare Regelungen finden sich bundesweit in nahezu allen Landesverbänden.

Satzungsrechtliche Zulässigkeit

Ob ein Verein an einer Spielgemeinschaft teilnehmen darf, ist zunächst satzungsrechtlich zu prüfen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist im Einzelfall zu klären, ob sich die Ermächtigung zur Bildung einer Spielgemeinschaft aus dem satzungsmäßigen Vereinszweck und der Vereinsstruktur ableiten lässt. Bei restriktiv formulierten Satzungen kann eine Befragung der Mitglieder oder sogar eine Satzungsänderung erforderlich sein, insbesondere wenn dem Verein die Durchführung eigener sportlicher Aktivitäten ausdrücklich vorbehalten ist.

Empfehlenswert ist die satzungstechnische Klarstellung, dass sich der Verein an Spielgemeinschaften beteiligen kann – flankiert durch Vorgaben zur Mitgliederversammlung oder zur Delegation an den Vorstand. In der Praxis fehlt es hieran häufig, was zur Folge haben kann, dass die Spielgemeinschaft mangels satzungsgemäßer Legitimation nicht ohne Weiteres möglich und ein entsprechendes Projekt ggf. sogar anfechtbar oder gar nichtig ist.

Der Spielgemeinschaftsvertrag

Die Bildung einer Spielgemeinschaft sollte – allein zu Dokumentations- und Beweiszecken – durch einen schriftlichen Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Vereinen begleitet werden.

Inhaltlich zu regeln sind insbesondere:

Risiken und typische Problemfelder

Spielgemeinschaften sind konfliktanfällig – insbesondere bei ungleicher Ressourcenverteilung. Kommt es etwa zum sportlichen Aufstieg oder zu finanziellen Belastungen, zeigt sich häufig, dass vorab versäumt wurde, klare und belastbare Regelungen für diesen Fall zu treffen. Auch in der Außendarstellung bestehen Risiken: Eine Spielgemeinschaft darf nicht den Anschein einer eigenständigen Vereinsstruktur erwecken.

Auf satzungsrechtlicher Ebene droht bei unklarer Ermächtigung zur Bildung von Spielgemeinschaften die Anfechtbarkeit der zugrunde liegenden Vorstandsbeschlüsse. In extremen Fällen ist die Anmeldung einer Mannschaft im Namen einer Spielgemeinschaft als satzungswidrige Maßnahme durch Mitglieder anfechtbar – mit entsprechenden Folgen für den Spielbetrieb.

Klare Regeln statt sportlicher Improvisation

Die Bildung von Spielgemeinschaften ist vereinsrechtlich zulässig, aber keinesfalls unproblematisch. Notwendig ist ein Zusammenspiel aus satzungsgemäßer Grundlage, vertraglicher Ausgestaltung der Vorgaben des zuständigen Fachverbands.

Die auf Vereins- und Sportrecht spezialisierte Kanzlei Engel.Law berät regelmäßig zu Fragen der Satzungsgestaltung, zur rechtssicheren Konzeption von Spielgemeinschaften sowie im Konfliktfall. Mehr unter: www.engel.law.