Sport und Verein

Ticketverkauf im Fußball – Rechtssichere Strategien gegen den Zweitmarkt

September 2025

Der Verkauf von Eintrittskarten gehört zu den originären Rechten des Veranstalters. Fußballvereine nutzen dafür selektive Vertriebssysteme und Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB). Verfolgt werden damit um Sicherheitszwecke (Blocktrennung, Ausschluss gesperrter Personen), aber auch die Sicherung einer solidarischen Preispolitik, um Preisexplosionen über Plattformen des Zweitmarkts einzudämmen.

Juristisch bedeutet „Schwarzmarkthandel“ nicht, dass verbotene Dinge verkauft bzw. erworben werden können. Vielmehr betrifft dieses Phänomen die Umgehung des Vertriebskonzepts. Gegen gewerbliche Wiederverkäufer können Vereine lauterkeitsrechtlich, d.h. mit den Werkzeugen des Wettbewerbsrechts vorgehen:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat veranstaltenden Vereinen einen Unterlassungsanspruch bei „Schleichbezug“ bejaht, d.h. wenn kommerzielle Zweithändler die Vertriebsbedingungen gezielt unterlaufen und damit das legitime Vertriebssystem behindern. An- bzw. Verkaufsanzeigen privater Anbieter betrifft das nicht.

Quelle: AFP / Bo Amstrup, Ritzau Scanpix

Rechtliche Hintergründe:

Rechtsdogmatisch macht es einen Unterschied, ob ein Ticket als ein sog. „kleines Inhaberpapier“ (§ 807 BGB) oder als sog. „qualifiziertes Legitimationspapier“ (§ 808 BGB) ausgegeben wird:

Derartige Eintrittskarten sind umlauffähig, d.h. Beschränkungen des Veranstalters  als ausgebende Stelle greifen gegenüber Zweiterwerbern in der Regel nicht. Vereine können Verstöße daher oft nur gegen den Vertragspartner sanktionieren (Vertragsstrafe, Erwerbssperre).

Übertragungsbeschränkungen sind hier möglich (z.B. Abtretungsverbote, Zustimmungsvorbehalte) sowie die Sperrung von Tickets bei unautorisierter Weitergabe oder eine wirksam Einlasskontrolle. Gerichte haben entsprechende Sperrklauseln gebilligt; gleichwohl müssen diese transparent, verhältnismäßig und verbindlich in den Vertrag mit dem Erwerber einbezogen sein.

In der Praxis hat sich ein Mischmodell bewährt:

Eine Personalisierung erfolgt bei Risikospielen oder gefahrgeneigten Bereichen innerhalb einer Veranstaltungsstätte (z.B. bei risikobehafteten Blöcken). Zudem kann über den Veranstalter selbst ein offizieller Zweitmarkt angeboten werden mit einer Deckung des Preises oder einem Blockschutz. Auch kann eine Rahmenvereinbarung vorgesehen werden, die künftige Käufe denselben Regeln unterstellt.

Hierdurch lassen sich die verfolgten Zwecke durch rechtliche Ansprüche absichern, ohne die legale Weitergabemöglichkeit privater Einzeltickets unverhältnismäßig zu beschneiden.

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