Sport und Verein

BGH: Namensnennung des Ex-Vereinschefs von Alemannia Aachen auch drei Jahre nach Verurteilung zulässig

Februar 2026

Der ehemalige Vereinschef von Alemannia Aachen durfte auch drei Jahre nach seiner strafrechtlichen Verurteilung namentlich genannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Urt. v. 16.12.2025, Az: VI ZR 142/24).

Hintergrund

Der Ex-Fußballmanager war im Jahr 2017 wegen Bankrotts zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten und einer Geldbuße von € 50.000 verurteilt worden. Nach Feststellung des Strafgerichts hatte er von der Alemannia GmbH an die zahlungsunfähige Alemannia Aachen Stadion GmbH 30 Überweisungen mit einem Volumen von insgesamt € 750.000 ausgeführt und damit versucht, den Neubau eines Stadions zu retten.

Im April 2020 veröffentlichte der Spiegel einen Artikel über die coronabedingten Finanzierungsschwierigkeiten im Profifußball. Dabei ging der Spiegel unter anderem auch auf den Fall des – namentlich genannten – Ex-Fußballmanagers ein, der seit 2013 den Bereich „Forderungsfinanzierung Sport“ bei einer Bank leitet. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Bank war das Strafverfahren wegen Bankrotts noch nicht abgeschlossen. Gegen seine namentliche Nennung in dem Artikel setzte sich der ehemalige Fußballmanager mit einer Unterlassungsklage zur Wehr.

Quelle: AFP / Patrik Stollarz

Die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts

Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main bekam der Ex-Vereinschef Recht: Die Gerichte waren im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung der Ansicht, dass das Berichterstattungsinteresse der Presse hinter dem Persönlichkeitsrecht, insbesondere hinter dem Resozialisierungsinteresse, des Mannes zurücktreten müsse. Der Bericht habe keinen hinreichend aktuellen Anlass gehabt, um eine namentliche Nennung zu rechtfertigen. Der Ablauf der Bewährungszeit und die mögliche Löschung der Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister hätten nach Ansicht der Gerichte eine Art „Sperrgrenze“ für eine Berichterstattung mit Namensnennung gebildet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Spiegel gab sich mit der Entscheidung in den vorherigen Instanzen nicht zugfrieden und zog vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied, dass es keine pauschale Sperrgrenze (wie zum Beispiel die Dauer der Verbüßung der Strafe oder des Ablaufs der Bewährungszeit) für eine namentliche Berichterstattung gebe. Vielmehr habe immer eine Einzelfallabwägung zu erfolgen. Bei Straftaten greife zudem die Besonderheit, dass diese ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit hervorrufen können. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, müsse damit rechnen, dass über ihn und seine Tat berichtet wird.

Liege die Tat bereits einige Zeit in der Vergangenheit, gewinnt das Resozialisierungsinteresse des Täters zwar an Bedeutung, allerdings führe allein die Verbüßung der Strafe nicht dazu, dass der Betroffene einen Anspruch darauf habe, in jeden Fall „in Ruhe gelassen“ zu werden.

Eine Grenze folgt nach Ansicht der Richter in Karlsruhe jedoch daraus, wenn die Berichterstattung zu einer erheblichen Stigmatisierung oder unzumutbaren Prangerwirkung für den Betroffenen führt.

Im konkreten Fall kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein öffentliches Informationsinteresse besteht und zwar insbesondere an dem Fakt, dass ein verurteilter Straftäter in leitender Funktion bei einer Bank beschäftigt ist, die Finanzierungen im Fußball betreut. Der Zeitablauf und der Ablauf der Bewährungszeit seien zwar in die Abwägung einzubeziehen, müssten aber im Ergebnis hinter der Pressefreiheit zurücktreten.

Die namentliche Nennung in dem Artikel aus dem Jahr 2020 war im Ergebnis somit rechtmäßig. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine identifizierbarmachende Berichterstattung auch im Jahr 2026 noch zulässig ist.

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