Sport und Verein

Gesetzesänderung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des E-Sports

März 2026

Der Deutsche Bundestag mit dem Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, E‑Sport im Gemeinnützigkeitsrecht dem dort bereits in § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung (AO) verankerten Sport gleichzustellen. Seit dem 1. Januar 2026 können somit sowohl reine E‑Sport‑Vereine als auch traditionelle Sportvereine, die E‑Sport anbieten, die steuerlichen Begünstigungen gemeinnütziger Sportorganisationen auch im E-Sport-Bereich nutzen. Die neue Regelung schafft damit Rechtssicherheit und Klarheit in beide Richtungen: reine E‑Sport‑Vereine können die Gemeinnützigkeit beantragen, und kein traditioneller Sportverein verliert seine Gemeinnützigkeit, nur weil er E‑Sport in sein Programm aufnimmt.

Hintergrund

Bislang war die Gemeinnützigkeit von E‑Sport in Deutschland rechtlich unklar, da § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO lediglich auf Sport und nicht auf E-Sport bezugnahm. Umgekehrt ist die rechtliche Einordnung und Anerkennung von E-Sport als Sport umstritten. Viele Vereine bewegten sich daher in einer Grauzone, da unklar war, ob ihre Aktivitäten im Bereich E-Sport als „Sportförderung“ im steuerrechtlichen Sinne anerkannt werden. Das betraf sowohl reine E‑Sport‑Organisationen als auch klassische Vereine, die E‑Sport zusätzlich anbieten wollten.

Entscheidung des Gesetzgebers

Mit der Änderung der Abgabenordnung wird der Begriff „Sport“ im Gemeinnützigkeitsrecht erweitert. E‑Sport gilt nun für das Steuerrecht – wie Schach – als Sport im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke. Dies stellt die Abgabenordnung nun ausdrücklich klar. Vereine, die E‑Sport‑Aktivitäten anbieten, können unter dem bestehenden Zweck „Förderung des Sports“ auch E‑Sport als gemeinnützigen Vereinszweck verfolgen, ohne ihre Satzung ändern zu müssen. Damit werden die Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen wie Körperschafts- und Gewerbesteuerbefreiung, Spendenquittungen und steuerfreie Pauschalen für Ehrenamtliche und Übungsleiter klar geregelt. Eine darüber hinausgehende Wirkung für andere Rechtsgebiete oder eine Ausstrahlungswirkung hat dies allerdings nicht ohne weiteres.

Folgen für Vereine

Die Neuregelung bringt sowohl für reine E‑Sport‑Vereine als auch für traditionelle Sportvereine Rechtssicherheit und praktische Vorteile. Vereine können nun verbindlich als gemeinnützig anerkannt werden, sofern ihre Satzung den förderfähigen Vereinszweck klar benennt. Dies erleichtert die Beantragung öffentlicher Fördermittel und die steuerliche Behandlung von Spenden und Ehrenamtspauschalen. Gleichzeitig entfällt die bisherige Unsicherheit, dass die Aufnahme von E‑Sport-Angeboten die Gemeinnützigkeit eines traditionellen Vereins gefährden könnte oder wie mit der Buchhaltung in diesem Bereich umzugehen ist. Durch die Gleichstellung von E‑Sport mit klassischem Sport wird die Vereinsarbeit gesellschaftlich breiter aufgestellt und langfristig gesichert.

Andreas Hecker, LL.M. oec.,
Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf

Andreas Hecker berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.

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