Die arbeitsrechtliche Einordnung von Schiedsrichtern im Profifußball
April 2026
Anmerkungen zum Beschluss des BAG vom 3. Dezember 2025 (9 AZB 18/25) Sachverhalt und Prozessgegenstand
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Rechtsnatur der Tätigkeit eines Schiedsrichterassistenten in der 3. Liga. Im Kern ging es um die Frage, ob zwischen der DFB Schiri GmbH und dem Unparteiischen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger, ein vom Westdeutschen Fußballverband in der Regionalliga eingesetzter Schiedsrichter, der sich als Assistent für die 3. Liga beworben hatte, strebte die Feststellung des Arbeitnehmerstatus an, um Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor den Arbeitsgerichten geltend machen zu können. Die DFB Schiri GmbH, zuständig für die Besetzung der Profiligen des Deutschen Fußballbundes (DFB), führt hierzu Listen und vergibt Coaching-Plätze, auf deren Grundlage die Einsätze koordiniert werden. Schiedsrichter melden ihre Verfügbarkeit über das DFBnet an und können einzelne Termine freistellen. Die Zuweisung von Spielen erfolgt unter Berücksichtigung der gemeldeten Verfügbarkeiten der Schiedsrichter, die jederzeit Einsätze ablehnen können. Eine ständige Dienstbereitschaft besteht nicht, und eine monatliche Grundvergütung wird nicht gezahlt. Die Vergütung erfolgt ausschließlich für tatsächlich übernommene Einsätze.
Quelle: AFP / Thomas Kienzle
Rechtliche Würdigung durch das BAG
Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und bestätigte die Einordnung als freies Dienstverhältnis. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Grad der persönlichen Abhängigkei
Dispositionsbefugnis: Da der Kläger Termine im „DFBnet“ eigenständig freigeben oder sperren konnte und keine Verpflichtung zur Annahme jedes Spielangebots bestand, fehlte es an der für Arbeitnehmer typischen Fremdbestimmtheit der Arbeitszeit.
Fachliche Autonomie: Die sportfachliche Leitung eines Spiels erfolgt weisungsfrei. Organisatorische Rahmenbedingungen wie Fitnesstests oder Schulungen stufte das BAG als notwendige Qualitätssicherung ein, die nicht mit dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers gleichzusetzen ist.
Vergütungsmodell: Die rein einsatzbezogene Honorierung ohne fixe monatliche Grundvergütung spricht ebenfalls gegen eine Eingliederung in den Betrieb.
Differenzierung nach Spielklassen und Sozialversicherung
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Sozialversicherungsrecht, wobei zwischen den Ligen strikt unterschieden werden muss:
3. Liga und Regionalligen: Hier bestätigt das Urteil den Status der Selbstständigkeit. Es schafft insoweit Rechtsklarheit. Da kein Arbeitsverhältnis vorliegt, besteht keine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit (Monopolstellung des DFB) allein begründet keine Versicherungspflicht. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Vergütung einsatzbezogen bleiben kann und die organisatorische Einbindung in den Verband keine persönliche Abhängigkeit begründet.
1. und 2. Bundesliga (Risikobereich): Das BAG hat angemerkt, dass hier eine abweichende Bewertung möglich sein könnte. Die dort üblichen fixen Grundvergütungen sowie die engmaschige Kontrolle durch den Video-Assistenten (VAR) könnten als Indizien für eine arbeitnehmertypische Überwachung sowie für eine arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit und wirtschaftliche Eingliederung gewertet werden. Hier besteht für Verbände ein latentes Risiko von Beitragsnachforderungen. Im Ergebnis ließ das BAG die Bewertung jedoch offen.
Amateurfußball: Im Amateurbereich liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor, da die Tätigkeit oft durch die ehrenamtliche Prägung und geringe Aufwandsentschädigungen gekennzeichnet ist. Dennoch sollten Vereine darauf achten, dass Zahlungen die Freibeträge (z. B. Ehrenamtspauschale) nicht unbedacht überschreiten, um keine „faktischen Arbeitsverhältnisse“ zu begründen.
Empfehlungen für die Vereins- und Verbandspraxis
Flexibilität wahren: Verträge mit Honorarkräften sollten so gestaltet sein, dass eine Ablehnung von Einsätzen ohne rechtliche Sanktionen möglich bleibt.
Strukturprüfung: Verbände und Profivereine sollten bei Funktionsträgern mit Fixvergütung ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchführen, um Rechtssicherheit gegenüber der Rentenversicherung zu erlangen.
Andreas Hecker,LL.M. oec., berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.
Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf