Sport und Verein

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vereine Mitglieder ausschließen?

April 2026

I. Einleitung

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vereine Mitglieder ausschließen dürfen, führt immer wieder zu Diskussionen. In den vergangenen Jahren hat dies insbesondere im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Einstellungen von Vereinsmitgliedern oder deren politischer Betätigung an Fahrt aufgenommen. Hintergrund ist nicht nur eine zunehmende gesellschaftliche Sensibilisierung hinsichtlich extremistischer Positionen aufgrund der derzeitigen politischen Lage, sondern vielfach auch die Positionierung vieler Vereine als Träger demokratischer Werte. Insbesondere Sportvereine sehen sich zunehmend damit konfrontiert, ihre eigenen Werte und ideelle Ausrichtung mit den Positionen einzelner Mitglieder in Einklang zu bringen.

Besondere Brisanz erhält die Thematik im Zusammenhang mit der politischen und rechtlichen Einordnung der Alternative für Deutschland (AfD). Während u.a. einzelne Landesverbände bereits durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurden, liegt für den Bundesverband der AfD bisher eine Einschätzung als „Verdachtsfall“ vor. Erst im Februar hat das VG Köln in einem Eilbeschluss entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD vorerst nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ einstufen und behandeln darf. Es ist insoweit auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Dies führt mithin in der Praxis der Vereine zu erheblichen Unsicherheiten: Reicht die bloße Mitgliedschaft aus, um einen Vereinsausschluss zu rechtfertigen? Oder braucht es darüber hinaus auch konkreter, dem Vereinszweck widersprechenden Verhaltensweisen?

II. Allgemeines

Zunächst bedarf es einer allgemeinen Einordnung. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die in Art. 9 Abs.1 GG garantierte Vereinsautonomie. Diese schützt nicht nur die Gründung von Vereinen, deren Bestand und ihre innere Ordnung, sondern verleiht dem Verein darüber hinaus grundsätzlich das Recht über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits mehrfach entschieden, dass die Verfassung „das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung aus privater Initiative unabhängig vom Staat“ garantiert und damit auch „die Entscheidung über die Zwecksetzung dieses Zusammenschlusses“ schützt.

Allerdings ist auch die Vereinsautonomie nicht schrankenlos gewährt. Sie wird maßgeblich durch die eigene Satzung begrenzt. Durch diese legt der Verein seine ideelle Ausrichtung fest, definiert sein Wertefundament, welches für jedes Mitglied bindend ist, und regelt Voraussetzung und Verfahren eines möglichen Ausschlusses.

Die gerichtliche Kontrolle von Vereinsausschlüssen ist dabei letztlich beschränkt. Lediglich die Tatsachenermittlung und formelle Rechtmäßigkeit unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Ob der Ausschluss dagegen auch materiell gerechtfertigt ist, wird durch die Gerichte nur dahingehend überprüft, ob dieser nicht grob unbillig oder willkürlich ist.

Maßgeblich für die materielle Rechtmäßigkeit ist vor allem die konkrete Satzungsverankerung.

III. Die Praxis

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen rechtsextremistische Neigungen, Bestrebungen und Einstellungen einen Vereinsausschluss rechtfertigen können. Jedenfalls eine aktive Betätigung von Vereinsmitgliedern innerhalb der Strukturen des Vereins (z.B. in Form von Äußerungen während Mitgliederversammlungen) reicht aus, um einen Vereinsausschluss zu begründen. Ebenso können solche Aktivitäten, die zwar außerhalb des Vereins erfolgen aber eine Strahlwirkung in den Verein hinein bewirken, einen Ausschluss rechtfertigen. Im Falle eines aktiven NPD-Funktionärs in einem Sportverein hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss für rechtmäßig erklärt.

Es stellt sich allerdings im Hinblick auf die AfD und ihren Teilorganisationen die Frage, ob bereits die Mitgliedschaft ausreichend ist, einen Vereinsausschluss zu rechtfertigen.

Unproblematisch dürfte dies in den Fällen sein, in denen die Satzung ausdrücklich eine AfD-Mitgliedschaft als Ausschlussgrund nennt oder sich das Mitglied aktiv entgegen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung betätigt.

Ist dies nicht der Fall, handelt es sich also um ein passives Mitglied, ist dies nach bisheriger Rechtsprechung nicht abschließend zu beurteilen. In einer Entscheidung aus 1991 hat der BGH lediglich angedeutet, dass auch eine passive Mitgliedschaft ausreichen könnte.

IV. Fazit

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern aufgrund rechtsextremistischer Bestrebungen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Vereinsautonomie und Individualrechten. Art. 9 Abs.1 GG gewährt den Vereinen einen weiten Gestaltungsspielraum in Bezug auf ihre Satzung, der es ihnen erlaubt, ihre ideellen Werte zu schützen und Mitglieder mit extremistischen Bestrebungen auszuschließen. Jedoch unterliegen Vereinsausschlüsse rechtlichen Grenzen und der (eingeschränkten) gerichtlichen Kontrolle. Empfehlenswert ist es somit, sich ausdrücklich zu freiheitlich-demokratischen Grundwerten zu bekennen und extremistische Positionen abzulehnen. Denn fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, kommt ein Ausschluss nur aus wichtigem Grund in Betracht. Ein solcher liegt vor, wenn dem Verein der Fortbestand der Mitgliedschaft unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Extremistische Betätigungen können einen solchen wichtigen Grund darstellen, sofern sie einen Bezug zum Verein aufweisen oder dessen Ansehen nachhaltig beeinträchtigen.

Zur Autorin: Sarah Wellbrock, frühere Weltklasseschwimmerin und Bronzemedaillengewinnerin bei den Olympischen Spielen 2021 in Tokio, hat im März 2026 ihr Jura-Studium mit dem 2. Staatsexamen erfolgreich beendet. Die gebürtige Hanauerin will sich künftig verstärkt dem Fachgebiet Sportrecht widmen und wird ab dem 1. Mai 2026 ihre Stelle als xxx beim Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) in Frankfurt antreten. Im VID wird sie künftig zu unterschiedlichsten Themen aus dem Sportrecht Stellung nehmen.