Sport und Verein

Public Viewing im Verein zur Fußball-WM 2026 – Rechtliche Risiken und Praxistipps für Vereinsheim und Vereinsfest

Juni 2026

Der Sommer und die Fußball-WM 2026 stehen vor der Tür. Die Trikots liegen in den Schaufenstern, die Tipprunden werden in den Unternehmen und Freundeskreisen ausgerufen und viele Vereine planen wieder gemeinsame Übertragungen im Vereinsheim oder im Rahmen eines Vereinsfestes.

Quelle: AFP

Juristisch ist das anspruchsvoller, als es manchmal auf den ersten Blick scheint. Allein das bloße Vorhandensein eines TV-Anschlusses, eines Streaming-Accounts oder eines privaten Pay-TV-Abos begründet leider keine Berechtigung zur öffentlichen Vorführung im Verein. Nachfolgend wird insbesondere das Thema der Öffentlichen Wiedergabe, der Musik auf Veranstaltungen und das Hausrecht thematisiert. Weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen betreffen die Bewerbung und die steuerlich ordnungsgemäße Abrechnung.

Liveübertragung als “Öffentliche Wiedergabe”

Sobald Vereinsräume oder das Vereinsgelände für Mitglieder, deren Angehörige, Gäste oder einen breiteren Kreis geöffnet werden, liegt in der Regel eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts vor – mit entsprechenden Lizenz- und Vergütungspflichten.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist vor allem das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 15 Abs. 2 UrhG steht das Recht zur öffentlichen Wiedergabe ausschließlich dem Rechteinhaber zu. Eine Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG „öffentlich“, wenn sie „für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist“. Damit sind Personengruppen gemeint, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter so eng verbunden sind, dass sie als „privater Kreis“ angesehen werden können. Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“, wobei „recht viele“ Personen genügen und diese nicht einmal gleichzeitig anwesend sein müssen; es reicht aus, wenn sie nacheinander Zugang haben. Das OLG Frankfurt hat dies in einem Fall zur Übertragung eines Fußballspiels in einer Gaststätte nochmals deutlich herausgearbeitet und betont, dass es auf den sukzessiven Zugang zu einer unbestimmten Zahl von Personen ankommt und nicht darauf, ob alle Besucher zur gleichen Zeit im Raum sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2021 – 11 U 53/21).

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Für den Sportverein bedeutet das: Eine WM-Übertragung im Vereinsheim oder auf einem Vereinsfest wird rechtlich fast immer als öffentliche Wiedergabe gewertet, auch wenn sie „nur für Vereinsmitglieder“ gedacht ist, aber faktisch für einen wechselnden, größeren Personenkreis offensteht. Eine wirklich private, nicht-öffentliche Veranstaltung kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen klar abgegrenzten, kleinen und stabilen Kreis handelt, etwa einen eng begrenzten Freundeskreis oder eine seit langem bestehende, kleine Gruppe mit erkennbar geschlossener Struktur (Beispiel: eine Mannschaft des Vereins). Das OLG Frankfurt hat hierzu in einer älteren, aber bis heute beachteten Entscheidung ausgeführt, dass eine Gruppe von bis zu etwa 20 Personen eines festen Clubs ausnahmsweise keine Öffentlichkeit sein kann, wenn die Zusammensetzung stabil ist und keine Außenstehenden hinzukommen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2015 – 11 U 95/14). Für typische WM-Abende im Verein – mit mehreren Mannschaften, Angehörigen und spontanen Gästen – wird diese Ausnahme in der Praxis aber kaum greifen.

Urheberrechtlich relevant sind bei der WM-Übertragung vor allem zwei Ebenen: Zum einen sind die Live-Bilder als Filmwerk bzw. Laufbilder geschützt (§§ 2, 95 UrhG), zum anderen bestehen Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen an ihren Rundfunksendungen (§ 87 UrhG). Dazu kommen exklusive Verwertungsrechte der Verbände an den Übertragungsrechten, die national über bestimmte Sender oder Plattformen lizenziert werden. Wer diese Signale im Vereinsheim oder auf dem Vereinsfest öffentlich zeigt, greift damit grundsätzlich in das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ein – es sei denn, es liegt eine entsprechende Lizenz vor.

Die Gerichte sind in den letzten Jahren sehr klar damit umgegangen, wenn Live-Sport ohne passende Lizenz öffentlich gezeigt wurde. Das OLG Köln hatte 2025 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Champions-League-Spiel in einer Gaststätte gezeigt wurde, obwohl nur ein nicht passender Vertrag bestand. Das Gericht bejahte eine unberechtigte öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG und verurteilte den Betreiber auf Zahlung eines umfangreichen Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie – also in Höhe dessen, was für eine ordnungsgemäße gewerbliche Lizenz angefallen wäre (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2025 – 6 U 82/24).

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Ähnliche Konstellationen sind aus der Vergangenheit auch im Zusammenhang mit Bundesligaspielen bekannt. Das LG Frankenthal hat bereits 2019 entschieden, dass ein Gastwirt, der ein Privatabo („Sport-Option“ eines Internetanbieters) nutzte, um Bundesliga-Spiele in seinen Räumen zu zeigen, dem Rechteinhaber lizenzanalogen Schadensersatz schuldet (LG Frankenthal, Urteil vom 01.10.2019 – 6 O 46/19). Hintergrund war, dass die AGB des Anbieters die öffentliche Wiedergabe für Privatkunden ausdrücklich untersagten; eine öffentliche Nutzung war nur über spezielle gewerbliche Vertragsmodelle erlaubt.

Auf Vereine übertragen bedeutet das: Das private Sky-, DAZN- oder sonstige Streaming-Abo eines Mitglieds darf nicht genutzt werden, um im Vereinsheim oder auf dem Vereinsfest WM-Spiele zu zeigen. Vereine benötigen vielmehr eine Lizenz, die die „öffentliche Wiedergabe“ ausdrücklich gestattet. In der Praxis geschieht dies über spezielle „Public Viewing“- oder „Business“-Pakete der Rechteinhaber oder deren Vertriebspartner. Die Rechteinhaber kontrollieren diesen Bereich zunehmend systematisch, nicht zuletzt durch Testbesuche, Auswertung von Werbung und Social Media sowie Hinweise.

Musik auf Veranstaltungen und die GEMA

Neben den Bild- und Senderechten spielen bei Vereinsveranstaltungen regelmäßig auch Musikrechte eine Rolle. Sowohl Hymnen und Einlaufmusik als auch das musikalische Rahmenprogramm vor und nach den Spielen fallen in aller Regel unter die Wahrnehmung der GEMA. Nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und § 15 UrhG bedarf jede öffentliche Wiedergabe von Musik einer entsprechenden Lizenz; in der Praxis wird dies durch Anmeldung der Veranstaltung und Zahlung der GEMA-Gebühren umgesetzt. Vereine sollten daher jedes WM-bedingte Beisammensein mit Musik, bei dem mehr als ein kleiner privater Kreis anwesend ist, rechtzeitig bei der GEMA anzeigen, sofern keine Pauschalregelungen (z.B. mit einem übergeordneten Verband) bestehen.

Das Hausrecht der Vereine

Ein weiterer Aspekt ist das Hausrecht des Vereins auf dem Vereinsgelände bzw. in den Vereinsräumen. Wie der Bundesgerichtshof im Grundsatz entschieden hat, kann das Hausrecht dazu genutzt werden, die unbefugte Wahrnehmung und Verwertung eigener Veranstaltungen zu verhindern und die Nutzung zu steuern (vgl. etwa BGH, Urteil „Hartplatzhelden“ – GRUR 2011, 436; kartellrechtlich aufgegriffen u.a. in OLG München, Urteil vom 02.03.2017 – U 3702/16 Kart). Übertragen auf das Vereins-Public-Viewing bedeutet dies: Der Verein kann und sollte durch Hausordnung und Hinweise regeln, ob gefilmt, fotografiert oder live gestreamt werden darf. Viele Lizenzen der Rechteinhaber sehen vor, dass eigene Aufnahmen und Livestreams der Übertragung untersagt sind; der Verein ist dann verpflichtet, dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen (Hinweisschilder, Ansagen, ggf. Einzelfallansprache) zu sichern.

Praxisempfehlungen

Zunächst sollten Vereine frühzeitig prüfen/entscheiden, ob die geplanten WM-Abende im Vereinsheim oder auf dem Vereinsfest als „öffentlich“ zu qualifizieren sind. In den allermeisten Fällen wird dies der Fall sein, weil keine strenge Zugangskontrolle stattfindet und mehrere Mannschaften, Familien, Freunde und weitere Gäste teilnehmen. Nur wenn wirklich nur ein kleiner, fester Kreis zusammenkommt und dies auch nach außen sichtbar so gehandhabt wird, kann man im Ausnahmefall von einer nicht-öffentlichen Nutzung sprechen. Im Zweifel ist es sicherer – und realistischer –, von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen.

Auf dieser Grundlage ist im nächsten Schritt zu klären, wer geeignete Übertragungsrechte innehat bzw. welche Lizenzmodelle für Vereine angeboten werden. Oft gibt es spezielle Tarife für Vereinsheime oder Vereinsveranstaltungen. Geschlossen werden darf ausschließlich eine Lizenz, die die öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 und 3 UrhG) im Vereinsheim oder auf dem Vereinsfest ausdrücklich gestattet. Parallel dazu sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang GEMA-Gebühren anfallen; eine rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA ist unerlässlich.

Organisatorisch empfiehlt es sich, im Verein eine verantwortliche Person zu benennen, die die Verträge mit dem Dienstleister, die GEMA-Anmeldung und die internen Hinweise koordiniert. Dazu gehört auch, in der Einladung und vor Ort klarzustellen, ob es sich um eine Vereinsveranstaltung für Mitglieder und deren Begleitung handelt oder ob der Zugang vollständig offen ist. Außerdem sollte das Hausrecht konkret genutzt werden: Hinweise zum Verbot von Mitschnitten oder Livestreams, zur Nutzung von Bildern sowie zur Einhaltung der Lizenzbedingungen helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.

Fazit

Public Viewing im Vereinsheim oder auf dem Vereinsfest ist rechtlich gut beherrschbar, wenn einige Grundregeln beachtet werden.

Wer WM-Spiele ohne passende Lizenz und unter Nutzung eines Privatabos öffentlich zeigt, riskiert – wie die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen zeigt – empfindliche, oft vierstellige Forderungen nach der Methode der fiktiven Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 UrhG). Wer dagegen rechtzeitig eine geeignete Public-Viewing-Lizenz abschließt, die GEMA-Anmeldung vornimmt, klarstellt, dass Privatabos im Vereinskontext tabu sind, und sein Hausrecht gezielt einsetzt, kann die WM 2026 – mit hoffentlich spannenden Spielen – mit Mitgliedern und Gästen rechtssicher und entspannt im eigenen Vereinsumfeld genießen.

Andreas Hecker, LL.M. oec., berät als Anwalt insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht sowie Sport- und Vereinsrecht. Zu seinen Mandanten gehören Verbände, Vereine und Unternehmen aus dem Sport sowie aus anderen Branchen. Zudem ist er Lehrbeauftragter für Sportrecht an der IST-Hochschule, Düsseldorf, im Studiengang Sportmanagement.

Rechtsanwalt und Partner bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Düsseldorf

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