Sport und Verein

Die Einordnung von Fördervertragsspielern im Licht der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung

Juli 2026

Das Herrenberg-Urteil als Wendepunkt der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung.

Die rechtliche Bewertung von minderjährigen Fördervertragsspielern ist durch die Herrenberg-Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes maßgeblich geprägt worden.

Mit dem sog. Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 hat das Bundessozialgericht die Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung deutlich verschärft. Die Entscheidung hat zwar keinen direkten Bezug zur Einordnung von Fördervertragsspielern, da Mittelpunkt der Entscheidung eine auf Honorarbasis tätige Musikschullehrerin war. Die vom Gericht mit diesem Urteil entwickelten Grundsätze reichen jedoch weiter über den Bildungsbereich hinaus und prägen inzwischen auch das Sportrecht sowie die gesamte sozialversicherungsrechtliche Statusrechtsprechung.

Rechtsgrundlage und Ausgangspunkt der Abgrenzung ist § 7 Abs.1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte hierfür sind wiederum eine Tätigkeit nach Weisung sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Das Bundessozialgericht stellte in der genannten Entscheidung klar, dass die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Durchführung des konkreten Vertrages. Selbst wenn die Vertragsparteien ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollen, kann demnach rechtlich eine abhängige Beschäftigung vorliegen.

Ausgehend von der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, kommt es für die Statusbeurteilung insbesondere auf folgende Kriterien an, die sich ohne Weiteres auch auf Nachwuchsathleten übertragen lässt:

Nimmt also ein minderjähriger Spieler aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen an Trainingseinheiten, Spielen, Besprechungen und Vereinsveranstaltungen teil, unterliegt den Anweisungen von Trainer und sonstigen Verantwortlichen und erhält hierfür eine laufende Vergütung, spricht dies zunächst stark für eine Eingliederung in die Organisation des Vereins im Sinne von § 7 Abs.1 SGB IV sowie für eine persönliche Abhängigkeit des Athleten im Sinne von § 611a Abs.1 GBG.

Genau diese Punkte haben zuletzt auch die Landessozialgerichte hervorgehoben.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.05.2025 die Beschäftigungseigenschaft eines 15-jährigen Fördervertragsspielers bejaht und stellte dabei insbesondere auf die Teilnahmeverpflichtung, die Weisungsunterworfenheit, die Regelung zu Krankheit und Urlaub sowie die monatliche Vergütung ab.

In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall, entschied auch das Hessische Landessozialgericht, dass ein U16-Spieler aufgrund seiner umfassenden Eingliederung in die Vereinsorganisation und seiner Vergütung als Beschäftigter anzusehen war.

Beide Entscheidungen zeigen, dass die vom Bundessozialgericht im Herrenberg-Urteil entwickelten Kriterien inzwischen auch auf das Sportrecht übertragen werden.

Konsequenzen einer Fehlbeurteilung

Die rechtlichen Auswirkungen einer Fehlbeurteilung können verheerend sein und reichen dabei vom Sozialversicherungsrecht bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Nach § 28a Abs.1 SGB IV schuldet der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hierzu gehören die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§§ 249 SGB V, 58 SGB XI, 168 SGB VI, 346 SGB III). Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein vermeintlicher Fördervertrag tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis begründet, können Beiträge rückwirkend nacherhoben werden (zzgl. Säumniszuschläge). Für Vereine besteht hier ein erhebliches finanzielles Risiko, da Arbeitnehmeranteile häufig nicht mehr vom Spieler gefordert werden können und die finanzielle Belastung letztlich beim Verein verbleibt.

Daneben können strafrechtliche Konsequenzen eintreten.

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht an die zuständige Stelle abführt. Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis bestand und deshalb Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen, kann dies Ermittlungen gegen die verantwortlichen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder sonstige Vereinsverantwortliche auslösen.

Nicht jede fehlerhafte Statusbeurteilung begründet zwar automatisch eine Strafbarkeit. Die Vorschrift verdeutlicht aber, dass die Einordnung von Fördervertragsspielern (und Athleten generell) längst keine bloße arbeitsrechtliche Detailfrage mehr ist, sondern erhebliche haftungs- und strafrechtliche Relevanz besitzt.

Zusatz: Die dargestellten Grundsätze gelten ebenso für Mannschaftsärzte und Physiotherapeuten. Erst kürzlich hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 13.11.2025 entschieden, dass auch in eigener Praxis niedergelassene Ärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können (z.B. im Krankenhaus oder Verein), wenn die Kriterien des § 7 SGB IV erfüllt sind. Auch hier schlummern also Risiken, die im Blick behalten werden sollten.