Wie ärgerlich: Die Urlaubreise ist gebucht, die Reisevorbereitungen in vollem Gange und plötzlich erwischt es einen so richtig…
Eine Reiserücktrittsversicherung ist in vielen Fällen ratsam und kann vor größeren finanziellen Einbußen retten, falls etwas Unvorhergesehenes dazwischen kommt. Je nach vertraglicher Vereinbarung ersetzt die Versicherung dann ganz oder teilweise die Stornokosten, die beim Reiserücktritt anfallen.
Rettung vor Unvorhergesehenem
Experten der ARAG Versicherungen unterstreichen dabei die Bedeutung eines umfassend formulierten ärztlichen Attestes, falls eine bereits gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten werden kann. Dieses ärztliche Attest sollte möglichst genaue Angaben über die Art der Erkrankung beinhalten, denn ohne die Nennung der Krankheit und deren Schwere besteht keine Verpflichtung, die Stornokosten zu zahlen.
Chronische Erkrankungen nicht verschweigen
Patienten, die unter chronischen Krankheiten leiden, wie beispielsweise Depressionen, können sich nicht darauf verlassen, dass ihre Reiserücktrittskostenversicherung bei Nichtantritt der Reise zahlt. In einem konkreten Fall hatte eine an chronischen Depressionen leidende Urlauberin kurz vor Reisebeginn mit Panikattacken zu kämpfen. Ihre Reiserücktrittsversicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass diese Grunderkrankung bereits vor Abschluss der Police bestand. Die Richter bestätigten diese Auffassung. Chronische und andere Grunderkrankungen sollten daher beim Abschluss einer Rücktrittsversicherung nicht verschwiegen werden. Im Schadensfall müsste die Versicherung wegen arglistiger Täuschung nicht zahlen und die Police wäre rückwirkend nichtig (AG München, AZ: Gz 163 C 9983/02).
Im Falle eines Bandscheibenvorfalls sind die Umstände nicht immer so klar. Häufig kündigt sich dieser durch Rückenbeschwerden an. So hatte die Lebensgefährtin eines Mannes mit Bandscheibenvorfall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main auf die Übernahme der Stornierungskosten in Höhe von 65 Prozent des ursprünglichen Reisepreises geklagt – und gewonnen (Az.: 7 U 166/09). Der Mann hatte im Zeitraum zwischen Reisebuchung und Reisebeginn seinen Arzt wegen Rückenschmerzen aufgesucht. Zunächst schien ein Reiseantritt noch möglich, bis vier Tage vor Beginn der Reise plötzlich ein Bandscheibenvorfall eintrat. Die Lebensgefährtin meldete dies der Versicherung, die aber nur 20 Prozent statt der angemahnten 65 Prozent der Stornierungskosten übernehmen wollte.
Die Versicherung berief sich darauf, dass die Reise schon nach dem ersten Arztbesuch hätte abgesagt werden müssen, womit sich dann 20, und nicht 65 Prozent Stornierungskosten ergeben hätten. Das Gericht aber entschied anders: Erst wenn die Symptome einer Erkrankung so deutlich sind, dass eine Reise nicht angetreten werden kann, muss die Reise storniert werden. Während also Rückenschmerzen nicht automatisch zur Reiseunfähigkeit führen, tut die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls dies eben doch.
Nicht jede Erkrankung ist ein Grund zum Rücktritt
Doch nicht jede Krankheit wird als Grund akzeptiert, um die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen. So ist beispielsweise die Diagnose „grippaler Infekt“ in einem ärztlichen Attest grundsätzlich nicht ausreichend, um eine gebuchte Reise nicht anzutreten.
Angst als Rücktrittsgrund…
Angst vor Terror
Die Vorfreude auf einen Trip ins Ausland kann arg getrübt werden, wenn man in den Nachrichten hören muss, dass am Zielort eine Bombe hochgegangen ist. Es ist durchaus verständlich, wenn man die gebuchte Reise dann lieber absagen möchte. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Angst vor Terroranschlägen nicht zwingend ein Rücktrittsgrund ist, und der vorsichtige Tourist die Stornokosten unter Umständen selber zahlen muss. Nur wenn so genannte „Höhere Gewalt“ vorliegt, beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, innere Unruhen oder instabile Verhältnisse im Reiseland, kann der Urlaub kostenlos storniert werden. Einzelne terroristische Anschläge reichen hingegen nicht aus, urteilte das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Az.: 18 C 47/98).
Angst vor Krankheiten
Das allgemeine Lebensrisiko muss grundsätzlich jeder Reisende selbst tragen. Auch mit der Angst vor Krankheiten muss jeder selbst fertig werden. Da hilft auch keine Reiserücktrittskostenversicherung. ARAG Experten verweisen auf einen gerichtlich entschiedenen Fall: Eine Frau erfuhr von dem durch Mücken übertragbaren Chikungunyafieber-Virus kurz nachdem ihr Ehemann für die ganze Familie einen Urlaub auf Mauritius gebucht hatte. Da das Inselparadies im Verbreitungsgebiet des exotischen Erregers liegt, erschrak die Dame – die Reise musste abgesagt werden. Dem Reiserücktrittskostenversicherer teilte der Ehemann mit, seine Frau habe sich derart geängstigt, dass sie an einer vorübergehenden psychischen Störung litt. Aus diesem Grund verlangte er die Erstattung der Stornokosten. Nach Ansicht der Assekuranz war aber nicht die psychische Störung der Frau ausschlaggebend für die Absage der Reise, sondern der exotische Virus. Da es nicht der Zweck einer Versicherung sein kann, vor Stornokosten zu schützen, die entstehen, weil der Urlauber spezifische Gefahren des Urlaubsortes zum Zeitpunkt der Buchung nicht kennt, lehnte die Assekuranz jede Zahlung ab. Dieser Sichtweise schlossen sich auch die angerufenen Richter an (AG München, Az.: 262 C 20636/06).
Angst vor Defekt am Flieger
Wenn ein Flugzeug kurz nach dem Start wieder zum Heimatflughafen zurückkehrt, weil ein Defekt aufgetreten ist, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. ARAG Experten nennen so einen Fall, bei dem ein Passagier nach einer solchen Umkehr das Vertrauen in die Sicherheit der Maschine verloren hatte. Andernfalls, so meinten die Richter, könne ein einmal repariertes Flugzeug nie wieder eingesetzt werden (AG Düsseldorf, 46 C 15329/98).
Wann zahlt die Reiserücktrittskostenversicherung?
Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann der Versicherungsfall beispielsweise bei unerwarteter Krankheit und Unfällen, aber auch bei einer Impfunverträglichkeit eintreten oder wenn ein so genannter erheblicher Eigentumsschaden vorliegt – wenn z.B. das eigene Haus abgebrannt ist. Manche Versicherungen bezahlen auch, wenn man sich den Urlaub wegen einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht mehr leisten kann.
Wichtig ist: Kann man eine Reise nicht antreten, so muss man sie sofort stornieren und dies unverzüglich der Versicherung mitteilen, sonst verfällt unter Umständen der Versicherungsschutz. Dann bleibt man nicht nur auf den Stornogebühren sitzen, auch der Versicherungsbeitrag von etwa zwei bis drei Prozent der Reisekosten ist unter Umständen verschenkt.
Reisebeginn bereits mit dem Online-Check-in?
Viele Airlines bieten inzwischen die Möglichkeit zum Online-Check-in an. Für Reisende, die eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, ist es daher gut zu wissen, dass der Versicherungsschutz mit dem Online-Check-in noch nicht endet. Die Reise gilt zu diesem Zeitpunkt nämlich als noch nicht als angetreten.