Sport und Verein

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge: Kleine Anfrage im Bundestag nach BFH-Urteil

November 2026

BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 4/23; BT-Drs. 21/8499 v. 12.10.2026; Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/8811 v. 27.10.2026

Kurz & wichtig: Der BFH hatte Ende des vergangenen Jahres  entschieden, dass Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – grundsätzlich umsatzsteuerbar sein können. Die Fraktion Die Linke hat dazu eine Kleine Anfrage gestellt; die Antwort der Bundesregierung liegt grundsätzlich seit dem 27.10.2026 vor, ist zum Zeitpunkt dieses Newsletters inhaltlich aber noch nicht öffentlich zugänglich.

Das BFH-Urteil und das Praxisproblem

Ein niedersächsischer Sportverein wollte seine Mitgliedsbeiträge bewusst der Umsatzsteuer unterwerfen, um den Vorsteuerabzug für einen neuen Kunstrasenplatz zu nutzen. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten dies unter Verweis auf die übliche Steuerbefreiung. Der BFH gab jedoch dem Verein recht: Mitgliedsbeiträge können ein Entgelt für Sportangebote darstellen und damit umsatzsteuerbar sein, wenn Mitglieder dafür konkrete Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen erhalten. Gestützt auf das EuGH-Urteil „Kennemer Golf“ erteilte der BFH damit der gegenteiligen Verwaltungsauffassung – wonach echte Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht steuerbar seien – eine deutliche Absage.

Für die meisten Vereine änderte sich durch das Urteil zunächst nichts: Die Finanzverwaltung hält an ihrer Linie fest, und ein Landesfinanzministerium hat bereits erklärt, das Urteil habe keine unmittelbaren Auswirkungen. Praktisch bleibt dennoch erhebliche Unsicherheit: Der Bund der Steuerzahler mahnt eine sorgfältige Prüfung an, welche Leistungen erbracht werden und ob Beiträge pauschal oder spartenspezifisch erhoben werden; der Freiburger Kreis fordert eine genaue Abgrenzung zwischen reiner Mitgliedschaft und konkreten Leistungsangeboten – eine Prüfung, die kleinere, ehrenamtlich geführte Vereine kaum selbst rechtssicher vornehmen können. Der Bundesrat sprach am 10.7.2026 von „erheblicher Rechts- und Planungsunsicherheit“ und forderte eine klare, praxistaugliche gesetzliche Regelung. Zu beachten ist, dass aufgrund der Umsatzgrenzen kleine Vereine durch die Kleinunternehmerregelung aus der Problematik herausfallen. Für größere Vereine ergibt sich jedoch das Problem, dass der niedersächsische Verein einen positive Effekt aufgrund des Vorsteuerabzugs hatte, in vielen Fällen wird hingegen der bürokratische Aufwand und ggf. das Risiko bestehen, Mitgliedsbeiträge insgesamt in Höhe und Detaillierungsgrad zu überprüfen.

Die Kleine Anfrage im Bundestag und die Antwort

Am 12.10.2026 fragte daher die Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/8499), ob und wie viele Vereine betroffen sind, ob nur Sportvereine oder Vereine generell getroffen sind, welche Ziele die Regierung für eine Neuregelung verfolgt und bis wann damit zu rechnen ist. Als Lösungswege wurden eine Ergänzung des § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG sowie eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) MwStSystRL angefragt. Besonders praxisrelevant: Ob Vereine, die sich an die geltenden Vorgaben gehalten haben, Vertrauensschutz genießen, und ob ein Nichtanwendungserlass erwogen wird. Die Bundesregierung hat am 27.10.2026 geantwortet (BT-Drs. 21/8811); der Inhalt ist derzeit noch nicht im Volltext öffentlich zugänglich, eine inhaltliche Bewertung daher aktuell nicht seriös möglich. Vor der Anfrage hatte das Bundesfinanzministerium betont, eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine so weit wie möglich vermeiden zu wollen. Hierbei ist allerdings die europarechtliche Bewertung zu beachten. Auch is tzu berücksichtigen, dass der Vorsteuerabzug in bestimmten Konstellationen (wie im niedersächsischen Fall) auch Vorteile hat.

Ausblick: Kurzfristig bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung maßgeblich; mittelfristig ist angesichts des Drucks von Bundesrat, Sportverbänden und Opposition mit einer gesetzgeberischen oder verwaltungsseitigen Reaktion zu rechnen, deren Zeitpunkt offen ist.

Handlungsempfehlungen

Für Vereinsvorstände: Ruhe bewahren, aber beobachten – aktuell besteht kein akuter Handlungsbedarf. Beitragsstruktur prüfen, ob Beiträge pauschal oder nach konkreten Leistungen gestaffelt sind. Von voreiligen Umstellungen absehen; eine freiwillige Option zur Umsatzsteuerbarkeit kann bei großen Investitionen Vorteile bringen, bedarf aber fachkundiger Einzelfallprüfung.

Für Vereinsmitglieder: Keine unmittelbaren Änderungen beim eigenen Beitrag erwarten; die Entwicklung von Kleiner Anfrage und möglicher Gesetzesänderung lohnt dennoch die Aufmerksamkeit engagierter Mitglieder.

Praxis-Tipp: Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen. Vereinsvorstände sollten die Vorgänge BT-Drs. 21/8499 und 21/8811 im Blick behalten und, sobald der Antwortinhalt veröffentlicht wird, gemeinsam mit dem Steuerberater prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.