Am 12. Dezember löste die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ab. Der Gesetzgeber verlangt seit diesem Zeitpunkt auch für nicht verpackte Lebensmittel, die gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, eine Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene. Diese Vorschriften betreffen bis auf wenige Ausnahmen auch Vereine, die Speisen und Getränke verkaufen. Die wichtigsten Hinweise zu dieser Neuregelung finden Sie hier.
Das müssen Vereine beachten
Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar zuerst nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, aber wer Lebensmittel weiterverarbeitet oder vertreibt, ist zumindest dafür verantwortlich, nicht gekennzeichnete Lebensmittel nicht in den Verkehr zu bringen. Und damit sind auch Vereine von der neuen Lebensmittelverordnung betroffen.
Dies betrifft im Wesentlichen drei Fälle
- wenn Vereine über eine feste gastronomische Einrichtung verfügen (beispielsweise eine Vereinsgaststätte),
- wenn ein Verein regelmäßig bei Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft (beispielsweise bei Heimspielen auf dem Sportplatz),
- wenn ein Verein größere Veranstaltungen mit Bewirtung durchführt (beispielsweise eine Karnevalsveranstaltung).
Auch wenn der Verein bei diesen Veranstaltungen Dienstleister (Catering o.ä.) einsetzt, verbleibt bei ihm die Kontrollpflicht, dass die angebotenen Speisen und Getränke vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind. Die Angaben müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung nach folgenden Vorgaben gemacht werden:
In deutscher Sprache
- gut sichtbar, deutlich, gut lesbar,
- auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
- auf Speisen- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen.
Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht drohen Sanktionen seitens der zuständigen Behörden, angefangen bei bestimmten Auflagen bis hin zu Bußgeldern, Verkaufsverbot und Schließung gastronomischer Einrichtungen.
Ausnahmen gelten nur für gelegentliche kleinere Veranstaltungen sowie für die Speisenzubereitung durch Privatpersonen bei kirchlichen, schulischen Veranstaltungen, bei Dorffesten usw. Diese Ausnahmen finden sich im „Leitfaden für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004“. Damit dürfte der Kuchenverkauf am Spielfeldrand, wenn der Kuchen von Vereinsmitgliedern gespendet wird, nicht unter die Lebensmittelinformationsverordnung fallen.
Insbesondere bei der Frage, was unter einer gelegentlichen kleineren Veranstaltung zu verstehen ist, wird es zu Unklarheiten kommen. In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, sich vor der Veranstaltung mit der zuständigen Kontrollbehörde in Verbindung zu setzen und die Kennzeichnungspflicht abzuklären. Wenden Sie sich dazu an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.
Quelle: www.sportbund-rheinland.de