Egal, ob Sie Krötenzäune aufbauen oder Bambinis das Fußball-ABC beibringen: Als Ehrenamtler bereichern Sie unsere Gesellschaft. Da ist es mehr als fair, dass Sie ein paar Privilegien genießen dürfen.
Früher war das Ehrenamt ein freiwilliges öffentliches Amt. Heute ist es zwar immer noch freiwillig, hat aber eher eine soziale Komponente. Das Engagement erstreckt sich auf die unterschiedlichsten Bereiche.
In der Regel engagieren Sie sich im Ehrenamt, ohne eine Bezahlung zu erwarten. Häufig fließt aber doch etwas Geld. Zum Beispiel als Aufwandspauschale, die normalerweise als Einnahme versteuert werden muss. Zum Glück kommt der Staat Menschen, die ihre Freizeit für andere opfern, entgegen. Wer ehrenamtlich arbeitet, darf bis zu 720 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei kassieren – egal in welchem Bereich er sich engagiert.
Wenn Sie nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Erzieher, Vormund oder Betreuer in einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung arbeiten, können Sie eine Übungsleiterpauschale erhalten. Sie dürfen dann jährlich 2.400 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Wer mehr verdient, muss diese Einnahmen versteuern. Die Freigrenze gilt übrigens auch für Studenten, Rentner oder Hausfrauen und alle, die keinen Hauptberuf ausüben. Auch hier gilt wie beim Ehrenamtsfreibetrag die Bedingung der Nebenberuflichkeit.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag lassen sich manchmal sogar kombinieren, wenn Sie beispielsweise als Hockeytrainer tätig sind und zusätzlich noch die Vereinskasse führen. Dann dürfen Sie beide Beträge ausschöpfen. Für eine einzelne Tätigkeit können jedoch nicht beide Pauschalen geltend gemacht werden.
Vielleicht ist es Ihnen aber auch nicht wichtig, ein Honorar zu bekommen. Dann können Sie Ihnen zustehendes Geld als sogenannte Rückspende an Ihren Verein spenden. Im Gegenzug erhalten Sie eine Spendenbescheinigung, die wiederum Ihre Steuern mindern kann.
Aufwendungen für Ihr Ehrenamt müssen nicht zu Ihren Lasten gehen. Sammeln Sie die Belege von Reisekosten oder Materialien und lassen Sie sich das Geld erstatten. Auch ein Fahrtenbuch kann hilfreich sein.
Folgende Bedingungen hat der Gesetzgeber an den Ehrenamtsfreibetrag geknüpft:
- Sie müssen Ihr Ehrenamt nebenberuflich ausüben. Das bedeutet, es darf nicht mehr Zeit als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nehmen.
- Sie sollten für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft aktiv sein.
- Ihr Engagement muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Sie dürfen für Ihre Einnahme keine weitere Steuerbefreiung wie beispielsweise den Übungsleiterfreibetrag geltend machen.