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Dezember 2024

ARAG

In jüngster Vergangenheit häufen sich Unwetter, die zur Folge haben, dass auch vermehrt Sturmschäden auftreten.

Bei Sturmschäden gibt es keine Versicherung, die für alles einspringt. Welche Versicherung wofür zahlt, hängt zunächst von der Art des Schadens ab.

Welche Versicherung zahlt wofür?

Für Sturmschäden am Haus, beispielsweise durch umgeknickte Bäume, abgedeckte Dächer, abgefallene Dachschindeln oder Schornsteine kommt in der Regel die Gebäudeversicherung auf. Hierfür muss aber tatsächlich ein Sturm geherrscht haben, das heißt mindestens Windstärke 8 (62 bis 74 km/h). Voraussetzung für die Leistung ist natürlich, dass das Sturmschadenrisiko mitversichert ist.

Schäden, die durch Oberflächenwasser entstehen, gelten als Elementarschäden und versicherungstechnisch damit als Hochwasser. Um hier eine Leistung aus der Gebäudeversicherung zu erhalten, muss eine Elementarschadensversicherung mit abgeschlossen sein.

Wenn nicht gerade fahrlässig Türen oder Fenster bei Sturm geöffnet sind, tritt bei Sturmschäden am eigenen Inventar die Hausratversicherung ein.

Fällt ein morscher Baum auf Nachbars‘ Grundstück oder auf ein abgestelltes Fahrzeug, greift die Haftpflichtversicherung des Baumeigentümers, sofern bewiesen werden kann, dass der Baumeigentümer seiner Kontrollpflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.

Sturmschäden an Fahrzeugen sind in der Teilkaskoversicherung mit abgedeckt.

Die Baumkontrollpflicht

Der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Bäumen sei hier besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Besonders häufig kommt es nämlich zu Schäden auf Vereinsgrundstücken, weil ein Pächter oder Eigentümer des Grundstücks – in der Regel der Verein – seiner Baumkontrollpflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.

Der Umfang und die Häufigkeit der Baumkontrollen sowie der Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind je nach Lage des Falles an folgenden grundsätzlichen Kriterien zu messen:

  • Zustand des Baumes: Alter, Baumart, Vitalität, Mängel und Schäden
  • Standort des Baumes: Straße, Parkplatz, Spielplatz
  • Art des Verkehrs: Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit
  • Eigenverantwortlichkeit des Verkehrsteilnehmers: Mit welchen Gefahren muss er rechnen, worauf kann er sich einstellen?
  • Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Schutzmaßnahmen

Nach ständiger Rechtsprechung sind Bäume „nach dem derzeitigen Stand der Technik und Erfahrungen“ in „angemessenen Abständen auf ihren Zustand zu untersuchen und zu überwachen.

Der Begriff „angemessene Abstände“ ist dabei nicht näher definiert. Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten.

Häufigkeit und Umfang der Kontrolle sind vom Alter und Zustand des Baumbestands und auch vom Standort der Bäume abhängig.

Bei Schadenersatzansprüchen geht es meist darum, ob der Verkehrssicherungspflichtige aus fachlicher Sicht der an diesem Standort erforderlichen Baumkontrolle Krankheitszeichen oder Defekte eines Baumes hätte erkennen müssen bzw. können und übersehen hat.

War abzusehen, dass der Baum umstürzen oder Äste aus seiner Krone brechen werden? Wenn ein Ast ausbricht, gibt es – von ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen und äußeren Einwirkungen abgesehen – stets Anzeichen, die auf den bevorstehenden Bruch hindeuten. Das bedeutet aber nicht, dass diese Anzeichen von jedem Baumkontrolleur zu erkennen sind oder hätten erkannt werden müssen. Waren die Anzeichen für ihn nicht erkennbar, handelt er nicht fahrlässig.

Die Zumutbarkeit von Schadensverhütungsmaßnahmen/Verkehrssicherungspflichten muss „von vornherein“ bewertet werden. Es ist demnach unsinnig, nach einem geschehenen Schaden den Verkehrssicherungspflichtigen mit der Begründung zur Verantwortung zu ziehen, es hätte zumutbare Schadensverhinderungsalternativen gegeben. Es kann also nur darum gehen, ob der Bruch vorhersehbar war oder nicht.

Wer Bäume kontrolliert, hat die Pflicht, sich den Baum von allen Seiten anzuschauen. Eine Baumkontrolle etwa vom Fahrzeug aus, ist nicht zu verantworten. Nach Möglichkeit sollte man sich den Baum nicht nur aus der Nähe, sondern auch aus größerer Distanz anschauen.

Das Vorhandensein von Totholz muss im Hinblick auf die Verkehrssicherheit beurteilt werden. Je nach Baumsorte bricht Totholz relativ schnell aus wie zum Beispiel bei Pappeln, Linden oder Buchen. Bei Bäumen wie Eichen oder Ulmen bleibt das Totholz oft Jahrzehnte in der Krone, ohne zu brechen.

Als Faustregel geht man davon aus, dass von Totholz ab fünf Zentimetern Durchmesser eine Gefahr ausgehen kann. Ob von toten Ästen eine reale Gefahr ausgeht, muss im Einzelfall geprüft werden: Sind sie sehr lang? Können sie zu Boden fallen oder würden sie aufgefangen? Einzelne abgestorbene Äste, verstreut im Kronengefüge gehören zu einer gesunden Krone und stellen noch keinen Hinweis auf nachlassende Vitalität dar. Ob man sie belässt oder entfernt, ist nach Prüfung der genannten Kriterien zu entscheiden.

Extremereignisse

Natürlich können auch vollkommen gesunde Bäume während eines starken Sturmes oder Orkans abbrechen oder entwurzeln. Bei solchen extremen Ereignissen wie den Stürmen Lothar, Kyrill oder Ela können aber auch zum Beispiel Dächer abgedeckt, Autos und LKWs umgeweht, Strommasten umgeknickt und Straßen überflutet werden. In diesem Fall handelt es sich dann um höhere Gewalt. Diese ist naturgegeben und muss akzeptiert werden, ohne dass der Betroffene dafür Jemanden schadenersatzpflichtig machen kann.

Weniger Risiko durch Baumkontrollen

Baumkontrollen sind notwendig. Bäume, die zur Gefahr werden können, leiden häufig unter Krankheiten, Verletzungen, Alterungserscheinungen oder schlechten Standortbedingungen. Sie haben abgestorbene Äste in der Krone, die abbrechen können. Durch Fäule, Pilzbefall oder Höhlungen im Stamm können Bäume auch bei leichtem Wind oder in seltenen Fällen sogar unvermittelt bei Windstille umstürzen. Dieses Risiko ist vorhanden und sollte nicht unterschätzt werden. Durch eingehende Kontrollen und durch Baumpflegemaßnahmen kann es jedoch deutlich vermindert werden.

Nach dem Sturm ist vor dem Sturm

Baumeigentümer sollten auch nach einem Sturm ihren Baumbestand auf Schäden kontrollieren, die dieser möglicherweise hinterlassen hat. Traut der Verkehrssicherungspflichtige sich die Kontrolle nicht selbst zu, kann er eine Fachfirma damit beauftragen. Entsprechende Firmenadressen findet man in großer Zahl im Internet.

Zur Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Bäumen finden Sie zahlreiche Informationen auf www.baeumeundrecht.de.

Ist der Sturmschaden eingetreten, macht es Sinn, die Schadenörtlichkeiten und die Beschädigung in detaillierten Fotos festzuhalten, noch bevor man mit den Aufräumarbeiten beginnt. Verändern Sie nichts, was die Feststellung des Schadens erschweren kann. Beschränken Sie sich zunächst auf die Beseitigung von Gefahrenquellen und melden Sie den Schaden dem zuständigen Versicherer.