Das 100-jährige Vereinsjubiläum stand unmittelbar bevor. Neben einer Festwoche plante der Vereinsvorstand deshalb auch, das vereinseigene Clubheim zu renovieren. An mehreren Samstagen sollte dazu neben umfangreichen Putz- und Malerarbeiten endlich auch die Renovierung des maroden Vereinsdaches erfolgen.
Hubert K. war als langjähriges Vereinsmitglied eng mit dem Verein verbunden und arbeitete jeden Samstag von früh bis spät an den entsprechenden Maßnahmen mit.
Als man Ausbesserungsarbeiten am Dach ausführt, erklärt sich Hubert K. selbstverständlich bereit, mitzuhelfen. Er beabsichtigt, die Dachrinne des Vereinsheims auf Schäden zu überprüfen. Als er die Leiter hochsteigt, verpasst er eine Sprosse und stürzt aus einer Höhe von 1 Meter zu Boden. Er kommt mit seinem linken Bein auf dem Boden auf und zieht sich eine komplizierte Sprunggelenksverletzung zu. Hubert K. wird noch am selben Tag im naheliegenden Krankenhaus operiert.
Der Vereinsvorstand meldete sich tags darauf beim zuständigen ARAG Sportversicherungsbüro und zeigte den Schadenfall mit einer Unfallschadenanzeige an. Da es sich um eine vom Verein eingesetzte Renovierungsmaßnahme gehandelt hatte, bestand Versicherungsschutz im Rahmen des Sportversicherungsvertrages, insbesondere im Rahmen der Sportunfallversicherung. Die Mitarbeiter des Versicherungsbüros nahmen umgehend Kontakt mit Hubert K. auf, um diesen über die versicherten Leistungen aus der Sportunfallversicherung zu informieren.
Darüber hinaus wurde Hubert K. auch darauf hingewiesen, dass für ihn zusätzliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen, weil er möglicherweise „wie ein Beschäftigter (Arbeitnehmer)“ tätig gewesen war.
Umfangreiche Tätigkeiten oder Hilfeleistungen, die ein Verein von seinen Mitgliedern nicht ohne weiteres erwarten kann, und die nicht Ausfluss aus mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen bzw. allgemeiner Übung sind, gelten als über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger versicherte Tätigkeiten.
Ob es sich um eine versicherte Tätigkeit – um einen sogenannten „Arbeitsunfall“ – gehandelt hat, entscheidet der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger, in diesem Fall die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg bzw. ihre entsprechenden Bezirksverwaltungen.
Achtung: Liegt ein gesetzlich versicherter Unfall vor, sind eventuelle Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber (Verein) ausgeschlossen. Von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern, weil er z.B. die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, ist dann nicht möglich.
Fazit: Neben einer Meldung des Unfalles beim zuständigen Sportversicherungsbüro sollte der Vereinsvorstand auch unbedingt darauf achten, dass in derartigen Fällen eine Meldung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG (www.vbg.de) erfolgt.