Die Mitglieder eines Vereins haben Informationsrechte, die Vorstandsmitglieder haben ihrerseits Auskunftspflichten. Dass diese beiden Positionen manchmal konträr gegenüberstehen können, liegt auf der Hand. Fraglich kann manchmal der Umstand sein, wann das Informationsbedürfnis des Mitgliedes gestillt werden muss und welche Unterlagen die Mitglieder verlangen können. Ein Gericht hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Die wesentlichen Aussagen dieses Urteils sind hier zusammengefasst:
Zwei Mitglieder hatten ihren Verein auf Einsichtnahme und Herausgabe von verschiedenen Unterlagen verklagt. Sie verlangten Einsichtnahme in
- die Mitgliederliste des Vereins sowie in die Urkunden über die Ein- und Austritte von Mitgliedern,
- die Bücher und Urkunden, insbesondere die Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher.
Das verweigerte der Verein, da seiner Ansicht nach für diese Informationsrechte die Mitgliederversammlung der richtige Ort sei. Für diese hatten die Mitglieder jedoch keine Einladung erhalten; es war streitig, ob dies absichtlich oder versehentlich erfolgt war.
Das Gericht gab den Mitgliedern Recht und führte aus, dass ihnen auch außerhalb der Mitgliederversammlung ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zustehen kann,
- wenn und soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen können und
- diesem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins entgegensteht bzw.
- berechtigte Belange der Vereinsmitglieder nicht entgegenstehen.
Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitgliedes anzunehmen sei, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, sei keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen. Das Gericht hatte hier den Anspruch der Mitglieder bejaht, da diese eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wollten. Aus diesem Grunde wurde ihnen jedoch die Liste der Ein- und Austritte verweigert. An diesen Daten bestand kein berechtigtes Interesse. Der Verein durfte jedoch nicht eine Mitgliederliste mit geschwärzten Adressen herausgeben, da das Mitglied so nicht mit den anderen Mitgliedern in Kontakt treten konnte.
Oberlandesgericht Hamm vom 30.07.2014 – 8 U 10/14 –