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Dezember 2024

Sport und Verein

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) können auch bei (gemeinnützigen) Vereinen vorkommen. Sie sind natürlich ein Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht. Abgesehen vom Verlust der gemeinnützigkeits-rechtlichen Steuerbegünstigungen drohen häufig aber auch schon allein deswegen hohe Steuernachzahlungen, weil der zu versteuernde Gewinn um den Wert der nicht abzugsfähigen verdeckten Gewinnausschüttung zu erhöhen ist.

Generell ist unter einer vGA eine Verschiebung des Gewinns der Gesellschaft (bzw. des Vereins) auf ihre Gesellschafter (Mitglieder) zu verstehen bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Aufwands als Betriebsausgabe. Den Betriebsausgabenabzug verhindert aber § 8 Abs. 3 KStG (Körperschaftsteuergesetz): „Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, wie das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen (…) mindern das Einkommen nicht.“ Das um die verdeckte Gewinnausschüttung geminderte Einkommen ist also um den Betrag der vGA wieder zu erhöhen.

Dass Vereine Veranlasser von vGA sein können, zeigt ein Fall aus Sachsen-Anhalt. Ein gemeinnütziger Verein bot in einem ehemaligen Rittergut künstlerische und therapeutische Kurse an. Da fügte es sich, dass die Eigentümerin des Gutes die Vorstandsvorsitzende des Vereins war, die dem Verein Seminarräume zur Verfügung stellte. Ansonsten betrieb sie auf dem Gut ein Hotel mit Reiterhof.

Bei einer Betriebsprüfung des Vereins kam Einiges heraus: Unter anderem waren die Kursgebühren für die vom Verein angebotenen Seminare nicht an den Verein geflossen, sondern in die Tasche der Vereinsvorsitzenden. Außerdem hatte der Verein einen Traktor mit Anhänger angeschafft, um diesen zu vermieten. Die Mieteinnahmen landeten sämtlich auf dem Konto der Vereinsvorsitzenden.

Ein klassischer Fall von vGA. vGA können auch bei Vereinen auftreten, wenn die vier Voraussetzungen einer vGA erfüllt sind:

  1. Bei dem Verein tritt eine Minderung seines Vermögens ein oder eine Mehrung seines Vermögens wurde verhindert. Das bedeutet, dass der Verein entweder keine Gegenleistung für seine Aufwendungen erhält oder für seine erbrachten Leistungen auf ein Entgelt verzichtet.
  2. Anlass dieser Vermögensverschiebung muss ein besonderes Näheverhältnis sein, im Falle eines Vereins das Mitgliedschaftsverhältnis: Wendet der Verein also einem Mitglied einen Vermögensvorteil zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand einem Nichtmitglied nicht gewährt hätte, so ist diese Voraussetzung erfüllt.
  3. Die Vermögensverschiebung muss sich auf die Höhe des Einkommens des Vereins auswirken.
  4. Die Vermögensminderung oder die verhinderte Vermögensmehrung ist nicht das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Verwendung des Gewinns.

Im vorliegenden Fall waren all diese Voraussetzungen erfüllt – und den Nachteil hatte vor allem der Verein: Ihm war es nämlich zuzurechnen, dass mit den vGA gegen das Selbstlosigkeitsgebot der Abgabenordnung verstoßen wurde. Das Gebot der Selbstlosigkeit schreibt gemeinnützigen Körperschaften vor, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder oder sonstiger Dritter zu verfolgen. Im vorliegenden Fall war aber genau das geschehen. Da der Verein dies hätte erkennen und vermeiden können, hatte er auch die Konsequenzen zu tragen. Mit anderen Worten: Der Verein verlor die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Vorteile. Zudem kam § 8 Abs. 3 KStG zur Anwendung: Das Einkommen des Vereins war für die Veranlagungszeiträume nachträglich um den Wert der vGA zu erhöhen.

Finanzgericht Sachsen-Anhalt vom 17.10.2012 – 3  1574/07 –