Beschlussfassungen in einem Verein können bei Verfahrensfehlern für nichtig erklärt werden, wenn der Verfahrensfehler die Mitwirkungsrechte der Vereinsmitglieder beeinträchtigt.
Der weltweite Dachverband der „Vereine zur Förderung der Katzenzucht und des Rassenerhalts“ hatte eine Generalversammlung einberufen, und – etwas schnell – den gesamten Vorstand neu wählen lassen. Zu schnell für die meisten nationalen Organisationen.
Die Satzung des Dachverbandes schrieb nämlich vor, dass Bewerbungen für die Vorstandswahlen mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingehen müssen, im vorliegenden Fall war diese Frist kurzerhand halbiert worden.
Diese Fristverkürzung bemängelte das Registergericht, als der neue Vorstand in das Vereinsregister eingetragen werden sollte. Denn die in der Satzung geregelte Vorschlagsfrist dürfe nicht vernachlässigt werden. Die Satzung des Dachverbandes besagte auch, dass nur diejenigen Kandidaten gewählt werden können, die auch auf der Tagesordnung aufgeführt sind, sich also innerhalb der Bewerbungsfrist hatten aufstellen lassen.
Insofern seien die auf der außerordentlichen Generalversammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst werden, sind nichtig.
Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Verfahrensfehler nur zur Ungültigkeit eines Beschlusses führten, ist zwischenzeitlich im Anschluss an aktienrechtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch im Vereinsrecht von der sogenannten Relevanztheorie auszugehen. Demnach kommt es darauf an, welche Relevanz der Verfahrensfehler für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des einzelnen Vereinsmitgliedes hat. Maßgeblich ist, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte. Im vorliegenden Fall liege es auf der Hand, dass Bewerbungen auf einen der Vorstandsposten allein deswegen unterblieben sein könnten, weil die 60-Tages-Frist nicht eingehalten wurde und Kandidaturen, die zeitlich nach der Generalversammlung eingereicht wurden, auch keine Berücksichtigung fanden. Das verletze die Mitwirkungspflichten derart, dass der gesamte Beschluss nichtig sei.
Oberlandesgericht Hamm vom. 24.06.2013 – 8 U 125/12 –