Ein Ehepaar war seit 1988 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich ein städtischer Sportplatz, der von einem örtlichen Sportverein genutzt wird. Der Sportplatz hat einen roten Sandbelag und dient dem Sportverein für alle Meisterschaftsspiele der Mannschaften und den Trainingsbetrieb.
Im November 1997 machte das Ehepaar erstmals gegenüber der Stadt geltend, dass die Nutzung des Sportplatzes durch den Sportverein zu unerträglichen Lärm-, Staub- und Lichtimmissionen durch die installierte Flutlichtanlage führe. Im Dezember 1997 wiederholte das Ehepaar seine Beschwerden und legte einen Maßnahmen-Katalog zur Abwehr der Beeinträchtigungen vor.
Daraufhin ließ die Stadt die Flutlichtstrahler mit einer Abdeckung versehen, um die Einwirkungen des Flutlichts auf die Wohnung des Ehepaars zu verringern. Durchgeführte Lichtmessungen an der Wohnung der Eheleute hatten Werte von 0,5 bis 1 Lux ergeben. Zu einer Anpflanzung von Bäumen und zum Einbau einer Entwässerungsanlage, um Staubeinwirkungen vom Sportplatz auf die Wohnung entgegenzuwirken, war es nicht mehr gekommen, da die Eheleute Klage einreichten.
Sie beantragten, die Stadt und den Sportverein als Gesamtschuldner zu verurteilen, alle sportlichen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Sportplatz vollständig zu unterlassen, hilfsweise die Lärm-, Flutlicht- und Staubimmissionen, die von diesem Sportplatz ausgehen, zeitlich so zu begrenzen, dass die Nutzung des Sportplatzes nur noch von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr werktags sowie von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sonntags erfolgt.
Begründung: Die von der Sportanlage ausgehenden Beeinträchtigungen seien für sie unzumutbar.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Eheleute haben keinen Anspruch auf Untersagung aller sportlichen sowie sonstigen sportlichen Veranstaltungen auf dem städtischen Sportplatz. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die geforderte Beschränkung der Nutzungszeiten auf diesem Sportplatz.
Als Anspruchsgrundlage für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag kommt der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die durch den Sportbetrieb auf dem Sportplatz verursachten Immissionen rechtswidrig sind und subjektive Rechte der Eheleute verletzen. Dies ist nur dann der Fall, wenn von der Sportanlage für die Wohnnutzung der Eheleute unzumutbare Immissionen ausgehen, die einer weiteren, vollständigen oder zumindest teilweisen Nutzung entgegenstehen.
Die Eheleute wurden und werden im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse durch die Sportanlage nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen belastet. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-ImmissionsschutzG (BISchG).
Für Sportanlagen konkretisiert seit 1991 die auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassenen Sportanlagen-LärmschutzVO verbindlich die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergeben. Danach sind den Nachbarn von Sportanlagen Lärmbeeinträchtigungen, die unter den in dieser Verordnung festgelegten Werten liegen, zumutbar. Überschreitungen dieser Werte brauchen sie hingegen nicht hinzunehmen, wobei kein Raum für richterliche Einzelfallbewertungen bleibt.
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sportanlagen-LärmschutzVO ist festgelegt, dass die Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 55 dB (A), innerhalb der Ruhezeiten 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) betragen. Ruhezeiten sind werktags von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.
An Sonn- und Feiertagen ist die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage an diesen Tagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt. Die Nachtzeit ist werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ( vgl. § 2 Abs. 5 der Verordnung).
Hiervon ausgehend wurden die vorgegebenen Immissionswerte durch eine von einem Sachverständigen durchgeführte Messung bestätigt. Das Gericht stufte den Charakter des Gebiets, in dem die Wohnung der Eheleute liegt, als allgemeines Wohngebiet iS des § 4 BaunnutzungsVO ( BauNVO) ein. Die Wohnbebauung, die parallel zum Sportplatz verläuft, wird durch die Sportplatznutzung wesentlich mitgeprägt mit der Folge, dass allein schon deswegen die Wohnung der Eheleute nicht in einem reinen Wohngebiet liegen kann.
In einem solchen Gebiet sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig. Bei dem Sportplatz handelt es sich angesichts der Größe und Intensität der Nutzung aber nicht um eine solche Anlage.
Für ein allgemeines Wohngebiet konnten die genannten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die vom Sachverständigen durchgeführten Messungen ergaben für die sonntägliche Nutzung, an dem ein Fußballspiel der 1. Mannschaft des Sportvereins stattgefunden hatte, einen Beurteilungspegel von 57 dB (A). Für die Trainingsnutzung an einem Mittwoch ergab sich (außerhalb der Ruhezeit) ein Wert von 54 dB (A). Für die angenommene Samstagsnutzung (fünf Stunden außerhalb der Ruhezeiten) ergab sich ein Wert von 58 dB (A).
Wird der Pegel durch Messung – wie hier – ermittelt, ist gemäß der Sportanlagen-LärmschutzVO zum Vergleich mit den Immissionsschutzwerten der um 3 dB (A) verrminderte Beurteilungspegel heranzuziehen. Insofern waren die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sportanlagen-LärmschutzVO bei der Nutzung der Sportanlage außerhalb der Ruhezeiten eingehalten worden.
Soweit die Nutzung des Sportplatzes tagsüber innerhalb der festgelegten Ruhezeiten erfolgte, wurden die Richtwerte der Sportanlagen-LärmschutzVO teilweise überschritten. Gleichwohl konnten die Eheleute deshalb keine Beschränkung der Nutzung des Sportplatzes tagsüber auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten verlangen. Das folgt aus § 5 Abs. 4 Sportanlagen-LärmschutzVO. Danach soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten bei Sportanlagen absehen, die vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich war, errichtet waren, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB (A) überschritten wurden.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei Altanlagen eine gewisse Überschreitung der Immissionsrichtwerte selbst dann toleriert wird, wenn die Geräuschimmissionen tatsächlich nicht durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik bzw. im Rahmen der Verhältnismäßigkeit weiter zu vermeiden sind, wobei das Ermessen der zuständigen Stelle, von einer Betriebszeitenbeschränkung abzusehen, durch die Verwendung der Formulierung „sollen“ weitgehend ist.
Der Sportplatz bestand seit 1971, also lange vor Inkrafttreten der Sportanlagen-LärmschutzVO. Bei Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 Sportanlagen-LärmschutzVO müssen Anwohner innerhalb der Ruhezeiten eine Überschreitung der Werte bis zu 5 dB (A) hinnehmen, ohne dass sie eine zeitliche Nutzungsbeschränkung der Anlage verlangen können.
Die Eheleute brachten den Einwand vor, dass am Tag der vorgenommenen Messungen nicht die eigentliche Lärmsituation von Spielen der 1. Mannschaft des Sportvereins wiedergegeben wurde, weil nur wenige Zuschauer das Spiel verfolgt hatten und die sonst störende Lautsprecheranlage nicht benutzt worden war. Das rechtfertigte aber keine andere Beurteilung, da auch bei Trainingsbetrieb und anderen Spielen die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten wurden. Zudem kann der Sportverein als Betreiber der Sportanlage organisatorische Maßnahmen treffen, um die Lärmentwicklung einzudämmen. Und auch die zuständige Behörde könnte durch Anordnungen in diese Richtung auf die Lärmentwicklung einwirken.
Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre es jedenfalls nicht vereinbar, würde man die Nutzungszeiten des Sportplatzes beschränken, wenn man durch sonstige Anordnungen, die den Betrieb der Anlage regeln, sicherstellen kann, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Von daher war es für die Entscheidung unerheblich, ob bei einem Fußballspiel die Lautsprecheranlage genutzt wurde oder am Messtag nur 30 Zuschauer das Spiel verfolgten.
Hinzu kam ein weiterer Aspekt: Da an Sonntagen nur ein Fußballspiel stattfindet, die Sportanlage also weniger als vier Stunden genutzt wird, haben Anwohner an Sonn- und Feiertagen auch in der Ruhezeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr Lärmimmissionen bis zu 60 dB (A) hinzunehmen. Das folgt aus § 5 Abs. 4 Sportanlagen-LärmschutzVO.
Wegen der durch den Sportbetrieb verursachten Lärmimmissionen hatten die Eheleute also keinen Anspruch auf Beschränkung der Nutzungszeiten. Aber auch die mit der Nutzung der Anlage verbundenen Staub- und Flutlichtimmissionen begründeten keinen Unterlassungsanspruch. Diese Beeinträchtigungen stellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG dar, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Eheleute herbeizuführen. Die Verursachung von Nachteilen oder Belästigungen, die nicht zu Gesundheitsgefahren führen, kann nur dann eine für Dritte schädliche Umwelteinwirkung sein, wenn sie erheblich und nicht mehr zumutbar ist.
Wann die Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, kann nicht anhand allgemeingültiger Maßstäbe beantwortet werden. Sie ist vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen, auf Ausgleich der Interessen angelegten Abwägung zu ermitteln.
Von diesen Überlegungen ausgehend waren die Flutlichtimmissionen ohne weiteres zumutbar. Zum einen hatte die Stadt einige Flutlichtlampen mit Blendvorrichtungen versehen. Zum anderen war die Flutlichtanlage auf dem Sportplatz nur an wenigen Tagen im Jahr und dann nur für wenige Stunden in Betrieb. Und schließlich ist nach den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Planung von Beleuchtungsanlagen für Sportanlagen des Bundesinstituts für Sportwissenschaften vom Mai 1994 in allgemein Wohngebieten eine Beleuchtungsstärke von bis 3 Lux hinzunehmen. Die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken zwischen 0,5 und 1 Lux führten somit lediglich zu unerheblichen Beeinträchtigungen.
Das Gleiche gilt auch für die vom roten Aschenplatz ausgehenden Staubimmissionen. Auch diese waren nicht von solcher Intensität, dass sie eine dauernde oder zeitlich beschränkte Nutzungsuntersagung hätten rechtfertigen können. Für diese Beurteilung ist von Bedeutung, dass die Sportanlage errichtet wurde, bevor die Eheleute ihre Wohnung angemietet hatten.
Wer in Kenntnis von einem Fußballplatz, dessen Belag aus rotem Sand besteht, eine Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet anmietet, nimmt grundsätzlich die mit dieser Nutzung der Sportanlage verbundenen Staubimmissionen in Kauf. Von daher waren die Eheleute in Bezug auf die Staubimmissionen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Staubimmissionen Gesundheitsgefahren nach sich zögen. Das hatten die klagenden Eheleute aber selbst nicht behauptet, und das Gericht war nicht von sich aus nicht gehalten, dies zu ermitteln.
Selbst wenn die Staubimmissionen für die Eheleute nicht mehr zumutbar gewesen wären, hätte dies noch keinen Anspruch auf Untersagung der Nutzung zu sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen begründet. Ein solcher Anspruch wäre nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren, da mildere Mittel zur Abwehr der Staubimmissionen vorhanden sind. Es könnten andere, Stadt und Sportverein weniger belastende Maßnahmen wie Bewässern vor der Nutzung oder Einbau einer Bewässerungsanlage ergriffen werden. Solche Maßnahmen hatten die Eheleute in ihren Klaganträgen aber gar nicht genannt.
Verwaltungsgericht Koblenz vom 14.8.2003 – 1 K 462/03 –