sid

April 2024

Sport und Verein

Ein gemeinnütziger Heimatverein in Hessen ist Eigentümer eines Festzeltes, das nicht nur bei eigenen Veranstaltungen des Vereins genutzt wird, sondern auch anderen Verein aus der Umgebung für deren Veranstaltungen angeboten wird.

Der Verein will gemäß seiner Satzung „durch seine Tätigkeit zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, Jugendpflege, zur Pflege der Heimatliebe, der Heimatkunde und der Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, zur Wahrung ihrer Sitten und Gebräuche…“ beitragen.

Beim Aufbau des Zeltes für einen anderen Verein verunfallte ein 1939 geborenes Vereinsmitglied tödlich, beim Versuch, eine defekte Plane vom Zeltgestell zu entfernen. Die Berufsgenossenschaft, der der Unfall gemeldet worden war, lehnte die Leistungen ab, da es sich bei dem Unfall beim Zeltaufbau nicht um einen versicherten Unfall gehandelt habe.

Bis zur Jahreshauptversammlung des Vereins im April 2006 hatte der Verstorbene dem Verein als Vorstandsmitglied angehört, davon die letzten 21 Jahre als 1. Vorsitzender. Auf dieser Jahres-hauptversammlung wurde ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt, dem der Verstorbene nicht mehr angehörte. Er blieb aber Mitglied des erweiterten Vorstands als Vorsitzender der Ausschüsse für Museum und Kultur sowie Zelt und Zeltwagen. Neben dem Verstorbenen gehörten weitere sechs Vereinsmitglieder diesem Zeltausschuss an. Das vereinseigene Zelt, das eine Größe von 15 x 10 Metern hat, lässt sich in Schritten von 5 Meter auf eine Länge von 25 Meter erweitern.

Für den Auf- und Abbau werden rund zehn Personen benötigt, die im Falle vereinseigener Feste aus den Reihen des Vereins kommen. Wenn das Zelt an andere Vereine vermietet wird, werden zum Zeltauf- und -abbau mindestens fünf erfahrene Vereinsmitglieder benötigt, die restlichen Hilfspersonen werden dann von dem jeweiligen Mieter gestellt.

Der Verein erhebt für die Überlassung eine Verleihgebühr, deren Höhe sich nach der Zeltgröße richtet und zwischen 205,00 und 435,00 Euro beträgt. Der Verein erzielt aus dem Zeltverleih jährliche Einnahmen von 1.000 bis 1.600 Euro, die in die Vereinsarbeit fließen. Die Einnahmen aus dem Zeltverleih ermöglichen es dem Verein, die Mitgliedsbeiträge niedrig zu halten und einen ausgeglichenen Etat zu erzielen.

Etwa ab 2006 wurde vom Verein für die eingenommenen Gebühren eine Regelung eingeführt, wonach die Gebühren halbiert werden. Die eine Hälfte der Gebühren fließt in die Vereinskasse, die zweite Hälfte geht an die Helfer als Aufwandsentschädigung. Die nach Abzug der Verpflegung übrig bleibenden Gebühren werden unter den Helfern aufgeteilt. In der Regel werden für Speisen und Getränke am Auf- und Abbautag rund 50 Euro verbraucht. Bei Aufstellung eines 15 x 25 Meter großen Zeltes verbleiben noch rund 170 Euro, die an die Mitglieder des Aufbauteams verteilt werden. Bei vier Personen erhält jeder einen Betrag von 42,50 Euro und bei fünf Personen von 34 Euro als Aufwandsentschädigung. Darin enthalten sind Benzin- und Fahrtkosten und sonstige Entschädigungen. Bei einem großen Zelt ist mit einer Auf- und Abbauzeit von jeweils etwa sechs Stunden zu rechnen, so dass ein Aufbauhelfer pro Stunde eine Entschädigung von 3,54 bzw. 2,83 Euro erhält.

Am Unglückstag war der Verstorbene aus ca. vier Meter Höhe von einer Leiter gestürzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verein das Zelt bereits seit 20 Jahren vermarktet und der Verstorbene war stets Leiter des Zeltaufbaus gewesen.  Die Berufsgenossenschaft hatte der Witwe des Verstorbenen in einem Bescheid mitgeteilt, dass es sich bei dem Ereignis vom Mai 2007 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII sei deshalb ausgeschlossen, da der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt als Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes tätig geworden sei. Für Mitglieder eingetragener Vereine bestehe aber kein Versicherungsschutz, wenn sie Tätigkeiten verrichten, die nach der Vereinssatzung oder den tatsächlichen Gegebenheiten von den Mitgliedern erwartet und von diesen auch ausgeübt würden. Der Verstorbene habe beim Zeltaufbau keine fremden, sondern eigene Interessen verfolgt.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs hatte die Witwe des Verstorbenen Klage beim Sozialgericht eingereicht und dabei die Auffassung vertreten, dass der Zeltaufbau für eine nicht vereinsinterne Feierlichkeit erfolgt sei und damit nicht zu den allgemeinen Tätigkeiten gezählt habe, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder habe erwarten können. Auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Verstorbenen habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er beim Zeltaufbaus aktiv tätig werde.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Insbesondere habe er keine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeführt. Der Aufbau des vereinseigenen Zeltes auch für einen anderen Verein habe der Vereinsübung entsprochen und deshalb eine Tätigkeit dargestellt, die von den Vereinsmitgliedern erwartet werden könne.

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Verstorbene kein „einfaches“ Vereinsmitglied gewesen sei, sondern er für die Arbeiten „Zelt/Zeltwagen“ zuständig gewesen sei und er sich nach dem Protokoll der Jahreshauptversammlung bereit erklärt habe, diese Tätigkeit zu verrichten. Der Verstorbene habe die Vermarktung des Zeltes und den Aufbau schon seit 20 Jahren geleitet und sei mit dieser Tätigkeit vertraut gewesen.

Der Verein habe von einem Vereinsmitglied, das im Ausschuss Zelt und Zeltwagen eingeteilt sei und sich auch dazu bereit erklärt habe, erwarten können, dass er mithelfe, das Zelt aufzubauen. Der Aufbau des Zeltes sei zeitlich geringfügig gewesen, da nicht mehr als ein halber Tag dazu benötigt wurde.

Das Lebensalter des Verstorbenen und dessen individuelle gesundheitliche Situation seien hier nicht zu berücksichtigen. Ob jemand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, sei allein anhand objektiver Gesichtspunkte zu beurteilen. Maßgebend sei, ob solche Tätigkeiten grundsätzlich von einem Vereinsmitglied in einer solchen Position erwartet werden könnten.

Die Berufung der Witwe des Verstorbenen gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wurde zurückgewiesen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind kraft Gesetz Beschäftigte versichert. Ferner sind nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem wirklichen oder mutmaßlichem Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist.

Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ebenso wie das Bestehen eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht von vornherein aus. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber voraus, dass das Vereinsmitglied als bzw. wie ein Beschäftigter tätig wird. Eine Tätigkeit als Beschäftigter oder wie ein Beschäftigter liegt jedoch nicht vor, wenn das Vereinsmitglied bei seiner Verrichtung in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat.

Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auch aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend auch verrichtet werden.

Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten regelmäßig dadurch, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen und sachlichen Arbeitsaufwand erfordern, wobei die Geringfügigkeitsmarke je nach Verein verschieden sein kann. Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer wird, wird auch die Grenze höher liegen, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein aufgrund einer sich so entwickelten Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden.

Die Grenze der Geringfügigkeit ist dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden. Der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung ist nicht notwendigerweise für alle Mitglieder gleich. Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, treffen die Funktionäre auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als „einfache“ Vereinsmitglieder.

Entscheidend ist hier, dass mit dem Auf- und Abbau des Zeltes vertraute Vereinsmitglieder über Jahre hinweg bereit waren, das Vereinszelt auch zu Vermarktungszwecken auf- und abzubauen und in dieser Art und Weise zu Gunsten ihres Vereins tätig zu werden. Das galt im besonderen Maße für den Verstorbenen, der vom Verein aus dem Kreis der Mitglieder herausgehoben wurde, indem ihm als Vorsitzendem des Zeltausschusses eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen wurde. Er hatte aufgrund dieser Funktion auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als andere „einfache“ Vereinsmitglieder.

Als Mitglied der Zeltaufbaumannschaft hatte sich der Verstorbene auch aktiv am Zeltaufbau beteiligt. Am Unfalltag hatte er eine Leiter bestiegen, um eine defekte Plane vom Zeltgestell zu entfernen.  Dafür, dass solcher aktiver Einsatz vom Verstorbenen nicht erwartet werden konnte, weil er zu einem solchen Einsatz aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder seines Alters nicht in der Lage war, hatte die Witwe nichts Substanzielles vorgetragen; auch gab der Akteninhalt für eine solche Annahme sonst nichts her. Vielmehr war dem Umstand, dass sich der Verstorbene stets aktiv am Zeltauf- und abbau beteiligte, zu entnehmen, dass er sich dazu auch in der Lage fühlte.

Auch die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit diesen Einsätzen nicht überschritten. In den Jahren 2006 und 2007 war die Zeltaufbaumannschaft jeweils dreimal bzw. viermal im Einsatz. Für das Jahr 2005 hatte der Verstorbene selbst in einem Bericht zur Jahreshauptversammlung 2006 von insgesamt zehn Zeltauf- und abbauten berichtet und diesen Einsatz als ein durchschnittliches Pensum dargestellt. Es stand somit fest, dass der Verstorbene zu seinem Einsatz im Mai 2007 sowohl aufgrund eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung als auch aufgrund allgmeiner Vereinsübung verpflichtet war. Dem steht nicht entgegen, dass der Verein nicht von jedem seiner Mitglieder die Mitwirkung zum Zeltaufbau verlangt hat und verlangen konnte, weil einigen Mitgliedern dafür die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.

Denn die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil davon die für bestimmte Tätigkeiten erforderliche persönliche oder fachliche Eignung besitzt. Wesentlich ist allein, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und diese auch regelmäßig der Erwartung des Vereins nachkommen.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Vereinsmitglieder in genau gleichem Umfang für den Verein tätig sind. Es entspricht vielmehr der Realität, dass einige Vereinsmitglieder mehr, andere weniger Dienste für den Verein verrichten.  Der Umstand, dass der Zeltverleih nicht zu den in der Satzung genannten Vereinszwecken gehört, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Zeltverleih stellte für den Verein eine wichtige Einnahmequelle dar. Diese Einnahmen fließen in die Vereinsarbeit und ermöglichen es dem Verein, seine Hauptzwecke zu verfolgen. Zudem gelingt es dem Verein durch den Zeltverleih, die Mitgliedsbeiträge niedrig zu halten.

Durch den Zeltverleih werden folglich Ziele verfolgt, die im unmittelbaren Vereinsinteresse liegen. Im Rahmen dieses Zeltverleihs wurden die Mitglieder nicht zu Arbeitszwecken herangezogen, die den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins wesentlich überschreiten.

Hessisches Landessozialgericht vom 30.04.2013 – LO 3 U 213/10 –