Der Wassersportverein von Johannes M. richtete eine Wettfahrt auf ‚seiner‘ Talsperre aus.
Johannes hatte sein Boot nach der Winterpause noch nicht zu Wasser gelassen.
Am Tag vor der Veranstaltung trailerte er sein Boot gemeinsam mit einem Vereinskameraden zur Talsperre.
Kurz vor dem Ziel geriet das Gespann in einer starken Kurve ins Schlingern. Bei der Kollision mit der Leitplanke wurde der Bootsanhänger erheblich beschädigt.
Zum Glück blieben die beiden Männer unverletzt. Da der Hänger noch fahrtüchtig war, gestattete die Polizei nach der Unfallaufnahme die Weiterfahrt zum Yachthafen. Damit war die Teilnahme an dem Wettsegeln am nächsten Tag nicht gefährdet.
Die Reparaturkosten an dem Hänger schätzte ein Sachverständiger auf 6.000,00 Euro.
Johannes M. machte sich Sorgen, wie er das Geld für die Reparatur aufbringen sollte. Die Vollkaskoversicherung hatte er vor einiger Zeit gekündigt.
Im Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden erwähnte dieser, dass für den Verein eine Kfz-Zusatzversicherung bestand.
Die ARAG Sportversicherung bestätigte den Versicherungsschutz, denn An- und Abfahrten zur Abholung von Sportgeräten, die zu der Veranstaltung unmittelbar benötigt werden, zählen zum Deckungsumfang der Versicherung. Die Tatsache, dass die Unfallfahrt am Vortag durchgeführt wurde, stand dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Die Regelung gilt auch dann, wenn der Transport nicht direkt am Veranstaltungstag stattfindet.
Johannes M. musste lediglich den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 300,00 Euro aufbringen.
Den Sachschaden an der Leitplanke regulierte seine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.
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