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April 2024

Sport und Verein

Übungsleiter müssen für ihre Aufgabe nicht nur Zeit, sondern womöglich auch Geld mitbringen.

Eine Frau bezog 2012 von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 Euro als Übungsleiterin. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte die Frau Ausgaben in Höhe von 4.062 Euro, weit überwiegend für Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt aber erkannte diesen Verlust nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage der Frau statt. Das Gericht war der Ansicht, die Ausgaben seien insoweit abziehbar, als sie den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überstiegen hätten.

Dagegen richtete sich das Finanzamt mit der Revision. Die Einnahmen hätten die Höhe des Übungsleiterfreibetrags nicht überschritten, so dass § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nicht anwendbar sei. Da die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei seien, könnten die Ausgaben gemäß § 3c EStG nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG setzte voraus, dass die Frau ihre nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiterin mit der Absicht, einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, ausgeübt hat. Denn sollte ihre Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich.

Die Absicht der Gewinn- oder Überschusserzielung ist eine sog. innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Unabhängig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinn-/ Überschusserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken.

b) Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil die durch § 3 Nr. 26 EStG begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten häufig als Liebhaberei ausgeübt werden. Die Steuerfreiheit der Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG macht zwar oftmals die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei „ehrenamtlich“ ausgeübten Tätigkeiten entbehrlich; insoweit dient die Vorschrift der Verwaltungsvereinfachung. Eine Einkünfteerzielungsabsicht wird jedoch zumeist vorliegen, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG deutlich übersteigen. In Höhe des übersteigenden Betrags sind sie dann als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist auch dann notwendig, wenn die mit einer Übungsleitertätigkeit zusammenhängenden Ausgaben die Einnahmen deutlich übersteigen und ein steuerrechtlich relevanter Verlust geltend gemacht wird.

c) Im Streitfall drängt sich eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf, weil der Frau bei Einnahmen von lediglich 1.200 EUR Ausgaben von 4.062 EUR entstanden waren. Aus der Einkommensteuererklärung sowie aus der dieser beigefügten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geht hervor, dass die Übungsleiterin für ihren Verein mit ihrem eigenen PKW zu Auswärtswettkämpfen gefahren war und dass ihr hierbei Aufwendungen entstanden waren, welche die Zahlungen des Vereins beträchtlich überschritten. Die Einnahmen waren somit nicht geeignet, die Ausgaben zu übersteigen oder auch nur in etwa abzudecken.

a) Die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen der Frau aus der Übungsleitertätigkeit standen, richtet sich nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG. Die letztgenannte Vorschrift, der zufolge die mit einer nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürften, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen überstiegen, war hier nicht anwendbar, weil die nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 1.200 EUR den Maximalbetrag von ( damals) 2.100 EUR nicht überstiegen.

Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Hiernach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Das Finanzgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Übungsleiterin bei ihrer Vorgehensweise auf Dauer einen Totalgewinn oder einen Totalüberschuss erzielen konnte und ob sie eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte.

Bundesfinanzhof vom 20.12.2017 – III R 23/15 –